Die neuste Idee sog. „Aktivisten“ besteht darin, sich an der Straße festzubetonnieren.

Das Anbetonnieren erfüllt den Straftatbestand der Störung öffentlicher Betriebe mit Sicherheit, aber dies dürfte eingeplant sein. Es liegt im Interesse sog. „Aktivisten“ verurteilt werden, damit sie den Fall in letzter Konsequenz vor das Bundesverfassunggericht bringen können. Dort hofft man, idealerweise mit aktivistischen Richter:innen über Bande spielen zu können. Die Verteidigung ist natürlich, dass insoweit ein entschuldigender Notstand vorliegt, weil eine „gegenwärtige Gefahr“ für das „Leben“ bestehe, die angeblich „nicht anders abwendbar“ sei. Das ist natürlich hanebüchener Blödsinn, aber nur so lange, bis es vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wurde. Danach ist es herrschende Meinung. Das entsprechende Grundsatzurteil ist bereits ergangen.

Von Bedeutung ist dabei auch, dass der Verein „Letzte Generation“ im Falle der Stafbarkeit dieser Handlung verboten werden „kann“ (= Ermessen). Die Konstruktion ist dabei folgende: Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG dürfen Vereine nur verboten werden, wenn ihre Tätigkeit u.a. Strafgesetzen zuwiderläuft. Das ist der Grund, warum die Große Koalition, mit ihrem SPD-Justizminister Gustav Heinemann, im Jahre 1968 den § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB, besser bekannt als „Grober Unfug“, aus dem Strafrecht in das eigens dafür geschaffene Ordnungswidrigkeitsgesetz verschoben hat (vgl. § 118 OWiG). Das Ziel war zweifelsohne, auch „Aktivismus auf der Straße“ zu ermöglichen. Merke: Beton auf der Straße ist etwas anderes, als eine Parkbank auf dem Bürgersteig.