Anwaltskanzlei

in 61184 Karben

Telefon

06039-41375

Ihre Vorgehensweise

  • Gerade bei Auseinandersetzungen mit Behörden oder Arbeitgebern, aber auch bei Gerichtsverfahren, laufen regelmäßig Fristen. Sind solche Fristen einmal abgelaufen, ist es sehr schwer, noch etwas für Sie zu tun.
  • Notieren Sie sich in Stichpunkten, um was es bei Ihrem Anliegen geht. Was ist wann passiert? Wie kam es dazu? Wer ist beteiligt? Bei einem Autounfall sollten Sie wenn möglich eine Unfallskizze anfertigen.
  • Rufen Sie mich an, oder schicken Sie mir eine E-Mail und schildern Sie kurz, worum es geht. Nur so kann ich Ihnen sagen, ob Sie bei mir richtig sind.
  • Sammeln Sie alle Dokumente, die Ihr Anliegen betreffen, z.B. Briefe, Verträge oder Gesprächsnotizen. Schreiben Sie auf, wann Sie diese erhalten oder abgeschickt haben. Bewahren Sie auch die Briefumschläge auf, denn das Datum des Poststempels kann wichtig sein.
  • Kann jemand bezeugen, was passiert ist? Dies können Passanten bei einem Autounfall sein, aber auch Personen, die bei einem Gespräch mit Ihrem potenziellen Gegner dabei waren. Stellen Sie eine Liste mit deren Adressen zusammen.
  • Im Mittelpunkt steht, was Sie erreichen wollen. Machen Sie sich bereits vor der Beratung klar: Geht es Ihnen darum, möglichst schnell eine Einigung zu erzielen? Oder darum, möglichst schnell einen gerichtlichen Titel zu erlangen?
  • Natürlich benötige ich Ihre Telefonnummer, Ihre Adresse und Ihre Kontonummer. Außerdem sollten Sie, soweit vorhanden, auch die Adresse des Anspruchsgegners in Erfahrung bringen. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie Ihre Mitgliedsdaten bereit halten.

Kosten

  • Selbstverständlich ist eine anwaltliche Leistung zu vergüten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im deutschen Recht das sog. „Bestellerprinzip“ lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 91 ZPO). Damit wird ein Rechtsstreit – sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht – zu einem wirtschaftlichen Wagnis, das auf Basis von Chancen und Risiken zu beurteilen ist.
  • Wird ein Rechtsanwalt für Sie außergerichtlich tätig, indem er Sie berät, oder ein Schreiben an die Gegenseite verfasst, so entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV.

    Egal wie lange Sie mit dem Rechtsanwalt sprechen, egal wie lang dessen Briefe sind, wie oft hin und her geschrieben und telefoniert wird, die Geschäftsgebühr entsteht nur einmal. Wird der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ebenfalls tätig, so wird die Geschäftsgebühr in der Regel zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

    Ein erstes Beratungsgespräch liegt vor, wenn Sie bezüglich einer Angelegenheit erstmals um einen Rat oder um eine Auskunft bitten (§ 34 RVG). Bei einem solchen ersten Beratungsgespräch ist der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts für Verbraucher auf maximal 190 Euro begrenzt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Beratungsgebühr auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, angerechnet. Ein erstes Beratungsgespräch liegt dann nicht mehr vor, wenn wegen derselben Angelegenheit eine weitere Beratung erfolgt, z. B. weil der Ratsuchende weitere Unterlagen beibringt, der Rechtsanwalt sich zunächst sachkundig machen muss, oder es wegen erneuter Zusatzfragen zu einem weiteren Termin gekommen ist.

    Gemäß § 49b BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt jedoch besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags Rechnung tragen.

  • Gerichtskosten werden für die Tätigkeit des Gerichts als solche erhoben. Sie setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Die Höhe der Gerichtskosten ist nicht davon abhängig, welche Aufwendungen dem Gericht aus dem Verfahren tatsächlich erwachsen, sondern richtet sich nach dem Streitwert, der in der Regel mit dem Gegenstandswert identisch ist. Im Unterschied dazu richten sich die gerichtlichen Auslagen nach den Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) sowie bestimmte Post- und Telekommunikationskosten.

    In vielen Verfahrensarten wird das Tätigwerden des Gerichts von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht. Es wird dann der (vorläufige) Streitwert ermittelt und anhand der Gerichtskostentabelle der entsprechende Vorschussbetrag angefordert.

  • Wichtig: Zum 01.01.2014 ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft getreten (BGBl. 2013, 3533).

    Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Der Anwalt darf dann höchstens 15 Euro von Ihnen verlangen. Alle weiteren Kosten muss er gegenüber der Landeskasse abrechnen.

    Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe

    Sind Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann Ihnen das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit sind. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit es die Einkommensverhältnisse zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten (sog. „Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung“) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht kann jedoch vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen.

    Zur Klarstellung: Prozesskostenhilfe umfasst lediglich die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltskosten des Gegners auch dann bezahlen, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen!

    Ob die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe bei Ihnen vorliegen, können Sie
    >> hier << herausfinden.

    Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

  • Nutzen Sie Steuerschlupflöcher? Nein? Warum nicht? Ach, Sie kennen gar keine? Nun, hier wäre eines:

    Auf meine anwaltlichen Leistungen fällt keine Mehrwehrtsteuer an.

    § 19 UStG macht es möglich.

    Unabhängig davon, ob Anwälte nach der gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen oder mit den Mandanten andere Vergütungen (z.B. Stundensätze) vereinbaren, so kommt doch zur Anwaltsrechnung, wie bei fast allen anderen Leistungserbringern auch, regelmäßig am Schluss noch die Mehrwertsteuer hinzu. Die beträgt derzeit immerhin stolze 19 % und könnte in Zukunft sogar noch weiter ansteigen. Dank einer Sonderregelung in § 19 UStG bin ich jedoch davon befreit, auf meine Gebühren auch noch die Mehrwertsteuer „draufschlagen“ zu müssen.

    Das Ergebnis ist schlicht eine Ersparnis für Sie in eben der Höhe der Mehrwertsteuer, ohne irgendeinen Nachteil. Nur wenn Sie zu dem Personenkreis gehören, der ohnehin schon „vorsteuerabzugesberechtigt“ ist, haben Sie keinen Vorteil von dieser Steueroption (aber dennoch keinen Nachteil).

    Einfach keine Mehrwertsteuer auf der Rechnung, und das ist legal? Vollkommen legal. Steht so im Gesetz. Sonst wäre es ja auch kein Steuerschlupfloch, sondern Steuerhinterziehung.

    Merke: Sobald die Gefahr besteht, dass die Mindestumsatzgrenze erreicht wird, nehme ich keine Mandate mehr an. Hat bislang immer geklappt und es wird auch in Zukunft klappen. Ohnehin darf und sollte kein Anwalt mehr Aufträge annehmen, als er sorgfältig und gewissenhaft bearbeiten kann.