Die Berliner Polizei stellt mit folgendem Tweet unter Beweis, dass sie das Regel-Ausnahme-Prinzip in Art. 5 GG nicht verstanden hat.

Erlaubt ist grundsätzlich alles, was nicht ausnahmsweise verboten ist. Hass und Hetze sind im Rahmen der Meinungsfreiheit grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht ausnahmsweise verboten sind. Das sagt nicht nur der Wissenschaftliche Dienst, sondern das lernen Jurastudenten bereits im ersten Semester.

Natürlich kann in einem Staat, der tagtäglich neue Gesetze erlässt, und damit tagtäglich neue Gebote und Verbote schafft, leicht der Eindruck entstehen, dass die Freiheit mittlerweile die Ausnahme darstellt, aber diese Überregulierung ist lediglich ein Exzess der ideologisch bedingten Gleichmacherei. § 130 StGB hat auch mal klein angefangen, vor 1960 gab es ihn in dieser Form überhaupt nicht. Mittlerweile streiten Historiker nur noch darüber, ob es sich bei den beiden rechten Aktivsten, die 1959 den konkreten Anlass geliefert haben, um DDR-Agenten oder lediglich um DDR-Sympathisanten gehandelt hat.