In unserem schönen Nachbarland Österreich „erlöste“ eine „Betrügerin“ angeblich Opfer von Fluch. Die „Schadenshöhe“ liegt bei mindestens 1.000 €.

Bevor ich auf die strafrechtliche Komponente komme, möchte ich jedoch vorab auf die zivilrechtliche eingehen. Im deutschen BGB lautete die Fassung des § 306 BGB bis zur Schuldrechtsreform im Jahre 2001 wie folgt:

Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.

Dies folgte dem alten römischen Rechtssatz Impossibilium nulla es obligatio (Nichts ist Pflicht bei Unmöglichkeit).

Mit der Schuldrechtsreform wurde diese Norm jedoch gestrichen, weil die Gesetze der Physik in Deutschland nach der Vorstellung von Herta Däubler-Gmelins „14-köpfiger Expertenkommission“ offenbar nicht mehr gelten sollten. Dies führte dazu, dass der BGH im Jahre 2011 zu der bahnbrechenden borderline wahnwitzigen Erkenntnis kam, dass auch kompletter Humbug, wie Kartenlegen Gegenstand eines Vertrages sein kann, sofern den Kunden klar ist, dass die „Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung (Show) rational nicht nachweisbar ist. Dieses Urteil ist zwar eine Fehlentscheidung, nicht zuletzt, weil Unmöglichkeit und Tauglichkeit zwei unterschiedliche Kategorien sind, aber dieses Verständnis ist aktuell immer noch herrschende Meinung. Da kann man nichts machen, außer einen ähnlichen Fall nochmal vor den BGH bringen nachdem der Senat das Pensionsalter erreicht hat, und darauf zu hoffen, dass andere Richter es anders sehen. Die Erfolgschancen tendieren natürlich gegen Null. Im Kartenleger-Fall des BGH ging es übrigens nicht um einfaches Kartenlegen beim Jahrmarkt, sondern um sog. „Life Coaching“ für schlappe 42.723,50 €. Da kann man – wie der BGH – über Sittenwidrigkeit nachdenken.

Im schönen Österreich ist die Rechtslage komplett anders, denn dort gilt immer noch das ABGB aus dem Jahre 1811, offenbar einer Zeit, als man noch nicht komplett auf den Kopf gefallen war. Der einschlägige § 878 ABGB entspricht heute immer noch der Originalfassung unseres guten alten § 306 BGB. Mit anderen Worten: Solche Verträge sind in Österreich nichtig. In Österreich wird man vor Schlangenölverkäufern, Schamanen und Abzockern geschützt.

Nach diesem Vorspann zur strafrechtlichen Komponente: Hier handelt es sich nicht um das übliche „Life Coaching“, bei dem sich verunsicherte Menschen mit mangelndem Selbstbewusstsein an Scharlatane wenden, sondern um das aktive Vortäuschen des Vorliegens eines „Fluches“ durch die Beschuldigte. Daran kann man durchaus die Täuschungskomponente eines Betruges festmachen, denn ohne diese Täuschung wären die Opfer keinem Irrtum erlegen, hätten keine Vermögensverfügung getätigt und auch keinen Schaden erlitten. Sie wären zwar naiv geblieben, hätten aber mindestens 1.000 € mehr in der Geldbörse, mit denen sie z.B. Lotto spielen könnten, oder Glücksspiel im Internet. Es gibt viele legale Möglichkeiten, von seinem Geld getrennt zu werden.