Im Dezember letzten Jahres hat der Bundesinnenminister von der FDP eine interessante Frage beantwortet und dabei ein orbiter dictum verkündet:

§ 166 Absatz 2 StGB stellt eine „im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ unter Schutz.

Weltanschauungsvereinigungen sind Vereinigungen, die sich der Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Im Schrifttum genannt werden hier z.B. die Freimaurer, die Humanistische Union, die Theosophen oder die Anthroposophische Gesellschaft. Über das Vorliegen einer Weltanschauungsvereinigung ist im Einzelfall zu entscheiden.

Das ist insoweit bemerkenswert, weil dadurch eine historische Wertung auf den Kopf gestellt wird, die, wiederum bemerkenswert, noch bis 1968 galt.

In Anbetracht des Umstandes, dass bislang zwei Bundesjustizminister (Dehler und Stammberger) und mindestens ein Bundesfinanzminister (Dahlgrün), allesamt selbstverständlich von der „liberalen“ FDP, „Vereinigungsmitglieder“ waren, wirkt diese Aussage allerdings sehr stringent, könnte man meinen. De facto wurde jedoch einfach die Kommentierung im Fischer (vorm. Dreher/Tröndle) abgeschrieben, die gerne von Richtern und Staatsanwälten zitiert wird.

Weil es thematisch gerade passt, empfehle ich zum besseren Verständnis besagter „Vereinigung“ und ihrer Ziele dieses Informationsvideo.

Nachtrag (28.04.2023): Die nächste strafrechtlich für unantastbar zu erklärende „Weltanschauung“ kann man bereits in Umrissen erkennen.