Nachdem neuerdings Unklarheiten bezüglich der Definition des Begriffs „Frau“ aufgetaucht sind, habe ich einen dezenten Blick in die Wikipedia geworfen, der populärwissenschaftlichen Version des Brockhaus. Dort findet man unter dem Eintrag „Eunuch“ folgende Passage:

Jesus thematisiert die Eunuchen in Matthäus 19,12:
„Denn es gibt Verschnittene, die von Geburt an so sind; und es gibt Verschnittene, die von den Menschen verschnitten worden sind; und es gibt Verschnittene, die sich selbst verschnitten haben um des Himmelreiches willen. Wer es fassen kann, der fasse es!“

Mir scheint, dabei sollte man die Sache auch bewenden lassen. Wer es fassen kann, der fasse es, wer nicht, der nicht.

Leider kann es in einem Rechtsstaat nicht so laufen, denn mit den Begrifflichkeiten sind auch reale juristische Konsequenzen verbunden. Zwar ist in der Bundesrepublik Deutschland die Wehrpflicht ausgesetzt, weil es in der von den damaligen Siegern kastrierten Weimarer Republik auch keine Wehrpflicht gab, dennoch ist die Wehrpflicht weiterhin im Grundgesetz verankert. Gem. Art. 12a GG können „Männer“ zum Wehrdienst und damit ggf. zum Sterben für das Vaterland verpflichtet werden, „Frauen“ nicht. Gegen diesen Artikel sind transfeministische AktivistInnen übrigens bislang noch nicht vorgegangen.

Die Lösung steht in § 8 TSG. Demnach kann auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen durch gerichtlichen Beschluss die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht festgestellt werden. Damit können männliche Antragsteller zumindest juristisch gesehen zu „Frauen“ werden, auch wenn ihr Genotyp in jeder einzelnen Körperzelle natürlich weiterhin männlich bleibt. Dies hat durchaus Vorteile, nicht zuletzt im Sport, wo sich so neue Rekorde aufstellen lassen. In England können sich Transsexuelle ohne Operation in Frauengefängnisse verlegen lassen. So weit ist der Strafvollzug in Deutschland noch lange nicht.