Im Internet kann man bisweilen sehr kuriose Rechtstipps finden. So berichtete im Jahr 2000 auf radarforum.de ein User namens Alberto, wie man sich erfolgreich um ein Bußgeld wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes drücken könne.

Originalzitat:

„Kommt ein Anhörungsbogen, so gelten zunächst 3 Monate, denn ein Betroffener muß innerhalb von 3 Monaten auf einen Verstoß aufmerksam gemacht werden, damit er überhaupt eine Chance hat, sich daran zu erinnern.

Jetzt stellt euch vor, Ihr seid 5 männliche Geschwister zu Hause, der vater hat die Verantwortung für die diversen Fahrzeuge und er meint nun, daß der 2. Sohn gefahren sei (bedauerlicherweise war es der erste). Ordentlich, wie der Vater ist, schreibt er dies eigenmächtig an die behörde und unterschreibt auch diesen Anhörungsbogen.

Nun kommt – ordnungsmemäß – ein neuer Anhörungsbogen – an den vom Vater benannten 2. Sohn – mit Name und Geburtsdatum. Dieser ist etwas schlampig und sagt sich: Das könnte ich gewesen sein. Er gibt also die Tat zu und schickt diesen Bogen zurück. Nun hat die Behörde wieder 3 Monate Zeit, diesem vermeintlichen Täter den Bußgeldbescheid auszustellen. (das geschieht i.d.R. in ca. 3 Wochen).

Jetzt aber erschrickt dieser Sohn Nr. 2 – wegen der hohen Strafe – und überlegt, wie er da rauskommen könnte. Was tut er also: Er befragt einen Anwalt, dieser rät ihm, zunächst Einspruch einzulegen – mit der Begründung, daß man sich anwaltlichen Rat holen wolle. Das muß und wird die Behörde akzeptieren, denn sie hat nun – ab BuGeBe eine Frist von 6 Monaten. (Sie wissen natürlich immer noch nicht, daß sie gegen den Falschen ermitteln)

Nach einer gewissen Zeit (Der tattag muß nun gut 3 Monate vorbei sein) – kann nun Sohn Nr. 1 – auch ohne Anwalt eine Begründung nachschieben, indem er nun mitteilt, daß er nochmals seinen Terminkalender gewälzt habe und feststellen mußte, daß er an diesem tage gar nicht gefahren sei, weshalb er darum bitte, das Verfahren gegen ihn einzustellen. Nicht mehr und nicht weniger!!“

Dieser „Methode“ hat das OLG Stuttgart – Urteil vom 23.7.2015, Az.: 2 Ss 94/15 – nun, knapp 15 Jahre später, eine deutliche Absage erteilt:

„Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.“

Ersinstanzlich wurde der Fahrer übrigens zu 60 Tagessätzen, sein Kumpel zu 40 Tagessätzen, verurteilt, und das alles, um sich ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € und drei „Flens“ zu ersparen.