Der EuGH hat heute in einer bahnbrechenden Entscheidung klargestellt, dass der Schufa-Score nicht das alleinige Kriterium einer Bonitätsprüfung sein darf. Es muss daher künftig neben den dokumentieren Bonitätsproblemen noch mindestens ein weiteres Ablehnungskriterium hinzukommen. Viel Erfolg!

P.S.: Bei der Suche ist natürlich der Datenschutz (DSGVO) und die allgemeine Gleichbehandlung (AGG) berücksichtigen.

Update (26.02.2024): Die Bundesregierung hat nachgelegt. Alternativen, wie immer, keine. Der neue § 37a BDSG lautet wie folgt:

Scoring
(1) Das Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, keiner ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, besteht über die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen hinaus nicht, wenn zu einer natürlichen Person Wahrscheinlichkeitswerte erstellt oder verwendet werden über
1. ein bestimmtes zukünftiges Verhalten der Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person oder
2. ihre Zahlungsfähig- und -willigkeit durch Auskunfteien und unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen.
(2) Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erstellt oder verwendet werden, wenn
1. für die Erstellung folgende Daten nicht genutzt werden:
a) besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
b) der Name der betroffenen Person oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,
c) Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten und
d) Anschriftendaten,
2. sie keine minderjährige Person betreffen und
3. die genutzten personenbezogenen Daten
a) unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind und
b) für keine anderen Zwecke verarbeitet werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 dürfen nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,
1. die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
3. die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
4. bei denen
a) der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
c) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
d) der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat, oder
5. deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.
(4) Verantwortliche, die Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des Absatzes 1 erstellen, haben auf Antrag der betroffenen Person in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache Folgendes mitzuteilen:
1. die für die Erstellung genutzten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und Kriterien,
2. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
3. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts und
4. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger.
Die hierfür erforderlichen Informationen sind für ein Jahr zu speichern.
(5) Auf Verantwortliche, die Wahrscheinlichkeitswerte nach Absatz 1 erstellen oder verwenden, findet § 34 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.
(6) Gegenüber einem Verantwortlichen hat die betroffene Person hinsichtlich der jeweiligen auf Wahrscheinlichkeitswerten nach Absatz 1 beruhenden Entscheidung das Recht auf Anfechtung, Darlegung des eigenen Standpunkts und Entscheidung einer natürlichen Person.