Die FAZ stellt eine Frage, die Millionen interessiert. Ich werde sie hier abschließend beantworten!

Art. 2 Abs. 1 GG erlaubt alles, was nicht verboten ist.

1. Verstoß gegen das Uniformverbot, § 3 VersammlG
Es ist verboten, auf Versammlungen gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG zur Love Parade). Daher Versammlungsrecht (-). Ausnahme: Rechte „Schulter-Pulli-Solidaritätsdemo“. Rückausnahme: „Schwarzer Block“ ist selbstverständlich erlaubt, weil alles andere eine unzumutbare Beschneidung von Menschenrechten wäre.

2. Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a StGB
Auch Nazis trugen bisweilen Schulter-Pulli, jedoch nur im Privatbereich und nicht als offizielles Kennzeichen. Andere Ansicht sicherlich vertretbar.

3. Billigung von Straftaten, § 140 StGB
Volksverhetzung, sofern sie überhaupt vorliegt, ist leider (noch) keine Katalogstraftat.

„4. Grober Unfug“, § 110 OWiG
Hier kommt es darauf an, nämlich auf das subjektive Belästigungsempfinden der Allgemeinheit. Dieses wird zwar nicht durch die Presse geprägt, jedoch sollten die Anstöße des Qualitätsjournalismus auch abseits der Ex-Lizenzpresse, die FAZ wurde 1949 gegründet, nicht unterschätzt werden.

Man darf Schulter-Pulli tragen. Mädchen und Menschen, die sich als solche fühlen, dürfen sich Zöpfe flechten. Aber sollte man es auch tun? Besser nicht!