Nachdem der Warren Report, die offizielle Stellungnahme zur Ermordung John F. Kennedys, in der amerikanischen Öffentlichkeit leider nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoßen war, gab die CIA 1967 das Memo 1035-960 heraus, wie auf Kritik zu reagieren sei. Dies war zugleich die Geburtsstunde der sog. „Verschwörungstheorie“. Eines der empfohlenen Standard-Gegenargumente, Punkt 4c, möchte ich hier aufgreifen:

Conspiracy on a large scale often suggested would be impossible to conceal in the United States, esp. since informants could expect to receive large royalties.

Dazu folgender Fall aus der Bundesrepublik Deutschland: Die sog. „Abhöraffäre“ von 1963.

Der bundesdeutsche Verfassungsschutz, an dessen Spitze bis 1954 ein ehemaliger britischer MI6-Agent stand, arbeitete u.a. mit dem MI6 und der CIA zusammen und ließ sich unter Bruch des grundgesetzlich garantierten Brief- und Fernmeldegeheimnisses Informationen über Bundesbürger beschaffen. Grundlage für diese Zusammenarbeit war der Deutschlandvertrag von 1955, in dem die westlichen Siegermächte der Bundesrepublik eine weitgehende, aber teilweise eingeschränkte Souveränität gewährten. Ein Verfassungsschützer, der an der Operation beteiligt war, hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Tuns und offenbarte sich im Sommer 1963 dem bekannten Rechtsanwalt Josef Augstein. Die ZEIT berichtete Anfang September 1963 erstmals über diese Abhörpraktiken. Der Ex-Verfassungsschützer wurde in der Folge vom BGH wegen vorsätzlicher Verletzung der Amtsverschwiegenheit zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Im Ergebnis steht dies in Kontinuität mit dem Urteil im berühmten Weltbühne-Prozess.

Wie man an den zeitlichen Abständen erkennt, vergingen zwischen dem Beginn der Überwachung und der Veröffentlichung mindestens 8 Jahre. Ob der Informant (neudeutsch: Whistleblower) für seine Informationen eine Belohnung („Royalties“) erhielt, ist nicht überliefert. Dass es sich in den USA nicht wirklich lohnt, Dienstgeheimnisse auszuplaudern, davon kann Herr Snowden ein Lied singen, und Frau Manning auch. Die hätten besser geschwiegen.

Was das neue Hinweisgeberschutzgesetz anbetrifft, so hat sich in diesem hochsensiblen Bereich natürlich nichts geändert. Das wäre ja noch schöner.

P.S.: Die Privilegierung von Bundestagsabgeordneten in § 100 Abs. 3 StGB, wurde übrigens im Jahre 1968 gestrichen.