Ermittlungsergebnisse zur geplanten Machtergreifung des Prinzen Heinrich XIII. wurden bislang noch nicht bekanntgegeben, aber bezüglich der Gruppe mit der sog. „Terror-Oma mit Kartoffelsack“ liegt mittlerweile ein Beschluss des BGH vor, in dem der Tatplan der vier in U-Haft sitzenden Beschuldigten präsentiert wird. Welche der Vorschläge von dem fünften „Mitstreiter“, einem verdeckten Ermittler des LKA Rheinland-Pfalz, stammen, wird nicht erwähnt.

„Nach der Vorstellung der Beschuldigten und ihrer Mitstreiter sollte der staatliche Umsturz wie folgt bewerkstelligt werden: Zunächst wollten sich die Angehörigen der Gruppierung im Vorfeld des auszulösenden revolutionären Geschehens einer Anerkennung des neu zu schaffenden staatlichen deutschen Gemeinwesens durch einen gewichtigen ausländischen Staat versichern. Dem lag die Überlegung zu Grunde, ein neuer Staat bedürfe, um langfristig existieren zu können, einer Anerkennung durch das Ausland. Die Beschuldigten und ihre Mitstreiter nahmen an, Frankreich, Großbritannien und die USA hätten als „westliche Alliierte“ und „Besatzungsmächte Deutschlands“ kein Interesse an der erstrebten Anerkennung. Die Wahl fiel daher auf Russland, zumal – so die Vorstellung – die Russische Föderation nach der deutschen Vereinigung durch das nicht gehaltene Versprechen des Unterlassens einer NATO-Osterweiterung enttäuscht worden sei und daher Interesse an einer neuen deutschen Staatlichkeit habe. Es wurde der grobe Plan entwickelt, mit etwa fünf Emissären per Schiff über die Ostsee in die russische Exklave Kaliningrad (vormals Königsberg – Anm. d. Verf.) zu fahren, sich in den dortigen Küstengewässern von der russischen Marine aufbringen zu lassen und sodann den Wunsch nach einem Gespräch mit dem Präsidenten Putin zu artikulieren. Es bestand die Hoffnung, dann in den Kreml gebracht zu werden und bei Putin vorsprechen zu können. Sobald dieser eine Anerkennung der neuen deutschen Regierung zugesagt habe, aber auch erst dann, sollte noch vor einer Rückkehr der Emissäre der Umsturz auf bundesdeutschem Boden in Angriff genommen werden. Konkrete Schritte zur Umsetzung des Planes der Russlandreise waren zum Zeitpunkt der Festnahme der Beschuldigten noch nicht eingeleitet worden.

Der Umsturz sollte im Anschluss an die Russlandreise und die russische Zusage einer Anerkennung der neuen Regierung durch drei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ablaufende und miteinander verzahnte Aktionen bewirkt werden, wobei es sich bei den drei Bausteinen der geplanten Revolution umzunächst isoliert entstandene und von unterschiedlichen Mitstreitern eigenständig propagierte „Aktionsideen“ handelte, die im Zuge gemeinsamer Diskussionen zu einem „Gesamtplan“ zusammengeführt wurden. Im Rahmen einer ersten Aktion, hinter der vor allem der Beschuldigte O. stand, die federführend von diesem sowie dem Beschuldigten K. organisiert und durchgeführt werden sollte und die von den Beteiligten als „silent night“ oder „Blackout“ bezeichnet wurde, sollte ein mindestens zwei-wöchiger bundesweiter Stromausfall durch Sabotage an Stromumspannwerken und Stromtrassen in ganz Deutschland, etwa mittels Sprengstoff, herbeigeführt werden. Hierdurch sollte die bundesdeutsche Infrastruktur für längere Zeit lahmgelegt werden. Damit verfolgten die Beschuldigten gleich mehrere Ziele: Erstens sollte der bisherigen Bundesregierung die Möglichkeit zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit genommen werden. Zweitens sollten „die Medien“ daran gehindert werden, weiter Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben. Drittens schließlich sollte die Bevölkerung – wie nach der verheerenden Flutkatastrophe im Ahrtal, bei der sich der Beschuldigte B. und Gleichgesinnte aus dem Umfeld der Beschuldigten als „Nothelfer“ engagiert hatten – auf sich selbst zurückgeworfen und so zu einer neuen (politischen) Selbstorganisation von unten herauf veranlasst werden.

Den Beschuldigten war, als sie diesen Plan diskutierten und beschlossen, bewusst, dass ein mehrwöchiger bundesweiter Stromausfall erhebliche Schäden, darunter den Tod etlicher Menschen, verursachen würde. Sie waren bereit, solche Folgen als „Kollateralschäden“ hinzunehmen. Dabei spielte auch eine Rolle, dass sie und ihre Gesinnungsgenossen in den Chatgruppen davon ausgingen, dass es in näherer Zukunft ohnehin – als auch ohne Sabotageaktionen – wegen der von der Bundesregierung veranlassten Abkehr von der Atomkraft und fossilen Energieträgern zu einem Zusammenbruch der Stromversorgung in Deutschland kommen werde, die Aktion „silent night“ beziehungsweise „Black-out“ also einen Zusammenbruch der Infrastruktur nur zeitlich vorverlagere. Nach den gegenwärtigen Ermittlungserkenntnissen hatte der Beschuldigte O. bereits einige aus seiner Sicht anschlagsgeeignete Objekte im Bereich seines Wohnortes ausgekundschaftet und sich Kartenmaterial zur Strominfrastruktur beschafft. Im Übrigen aber waren die Pläne zum Zeitpunkt der Verhaftung der Beschuldigten noch nicht näher konkretisiert worden.

Als zweite Aktion zur Herbeiführung des beabsichtigten Umsturzes planten die Beschuldigten unter der Bezeichnung „Klabautermann“ eine Entführung des Bundesministers für Gesundheit Prof. Dr. Karl Lauterbach. Die Vorstellung der Beschuldigten ging dahin, durch die gewaltsame Entführung eines „weithinverhassten“ besonders hochrangigen Vertreters der Bundesregierung und damit des deutschen Staates eine große Zustimmung in der Bevölkerung für die in Angriff genommene Installation einer neuen Regierung Deutschlands auszulösen und zugleich nach außen hin die Wirkmacht der am Umsturz beteiligten Personen deutlich zu machen, wodurch sich die Mitglieder der Vereinigung einen weiteren Zulauf von Unterstützern, auch aus dem Kreis der deutschen Sicherheitsbehörden, erhofften. Die Gruppierung um die Beschuldigten führte zur Auswahl des Entführungsopfers eine Umfrage in einschlägigen geschlossenen Telegram-Chatgruppen durch; dabei entschied sich die Mehrheit der Teilnehmer für den Bundesgesundheitsminister, weil dieser als die wegen ihrer Corona-Politik „meistgehasste“ Führungspersönlichkeit Deutschlands erachtet wurde.

Die Beschuldigten und weitere Mitstreiter diskutierten verschiedene Möglichkeiten, wie der Plan einer Entführung des Bundesgesundheitsministers realisiert werden könne. Letztlich favorisierte der Kreis um die Beschuldigten die Idee, während eines Auftritts von Prof. Dr. Lauterbach in einer live im Fernsehen übertragenen Talkshow mit etwa fünf mit Maschinenpistolen militärisch bewaffneten und soldatisch ausgebildeten Kämpfern in das Fernsehstudio einzudringen, die Personenschützer des Ministers „auszuschalten“ und den Minister öffentlichkeitswirksam vor laufenden Kameras in die eigene Gewalt zu bringen. Den Beschuldigten war bewusst, dass mit bewaffneter Gegenwehr der Personenschützer zu rechnen war; hierüber wurde unter anderem auf einem Treffen am 15. Januar 2022 diskutiert. Sie gingen daher von der naheliegenden Möglichkeit eines Schusswaffeneinsatzes und einer Tötung der Personenschützer durch die mit der Aktion betrauten eigenen Kämpfer aus. Einen Tod der Personenschützernahmen sie mindestens billigend in Kauf. Zum Schutz vor „gegnerischer“ Waffengewalt sollten die eigenen Kämpfer mit militärischen Helmen und Schutzwesten ausgestattet werden. Zur Vorbereitung der Aktion „Klabautermann“ unternahm es die Gruppierung um die Beschuldigten, sich geeignete Waffen zu beschaffen. Im Übrigen aber waren die Planungen zum Zeitpunkt der Verhaftung der Beschuldigten noch nicht weiter konkretisiert. Insbesondere waren weder ein Zeitpunkt noch ein Ort für die intendierte Entführung in Aussicht genommen noch Bemühungen zur Anwerbung in Betracht kommender Entführer entfaltet worden.

Als dritte Aktion, die maßgeblich von dem Beschuldigten H. gemeinsam mit der Mitstreiterin R. forciert wurde und die der Beschuldigte B. federführend organisatorisch vorbereiten sollte, war die Durchführung einer „konstituierenden Sitzung“ vorgesehen, um eine neue Verfassung in Kraft zu setzen und eine neue deutsche Regierung zu installieren. Nach den Plänen sollten jedenfalls der Beschuldigte H. sowie W. Führungspositionen in der neuen Regierung übernehmen. Grundlage der neuen deutschen Staatlichkeit sollte nach der maßgeblich von dem Beschuldigten H. und der Mitstreiterin R. entwickelten Vorstellung der Gruppierung die Deutsche Reichsverfassung von 1871 sein. Denn diese sei dem deutschen Volk, anders als das Grundgesetz, nicht aufoktroyiert worden. Zudem basiere die Verfassung von 1871, im Gegensatz zum Grundgesetz, nicht auf dem Leitbild einer Parteiendemokratie. Die neue Staatsorganisation sollte nach dem Vorstellungsbild der Gruppierung ohne politische Parteien auskommen; die staatliche Willensbildung sollte, so die Vorstellung der Beschuldigten, nicht von Parteien gesteuert werden, sondern „unmittelbar vom Volk ausgehen“. Allerdings sollte die Reichsverfassung von 1871 modifiziert werden. Einen Kaiser oder König als monarchisches Staatsoberhaupt sollte es nicht geben. Zudem war als notwendige Anpassung an die moderne Zeit ein Frauenwahlrecht geplant.

Dem Zusammentreten der „konstituierenden Versammlung“ sowie dem beabsichtigten Zusammenbruch der Stromversorgung Deutschlands unmittelbar vorausgehen sollte ein unter der Bezeichnung „False Flag“ geplanter Auftritt eines entweder den Bundespräsidenten oder den Bundeskanzler imitierenden Schauspielers in einer Live-Sendung im Fernsehen, der bekanntgeben sollte, dass die bestehende Bundesregierung abgesetzt sei und die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 wieder gelte. Hierdurch erhoffte sich die Gruppierung, dass die Bevölkerung die auf diese Weise begründete neue Staatsform und eingesetzte Regierung aufgrund des Anscheins einer geordneten Übergabe der Regierungsgeschäfte anerkennen werde. Die vorgesehene „konstituierende Sitzung“ sollte im Großraum Be. zusammenkommen, live im Internet übertragen und – organisiert von dem Beschuldigen B. – durch noch zu gewinnende Kräfte geschützt werden, wobei auch über deren Bewaffnung diskutiert wurde. Einzelheiten hinsichtlich des Ortes, des Zeitpunktes und des Ablaufes der Versammlung wurden aber nicht beschlossen; insofern gab es zum Zeitpunkt der Verhaftung der Beschuldigten noch keine konkreten Vorbereitungen. Denn großen Raum bei den Mitte April 2022 nicht abgeschlossenen Erörterungen nahm die Frage ein, aus welchen Personen sich die Versammlung zusammensetzen sollte, deren Teilnehmerzahl auf 277 festgesetzt wurde. Es wurde vereinbart, dass nur „Deutsche nach dem Reichs- und Staatsangehörigengesetz von 1913“, die eine entsprechende „Bescheinigung der deutschen Volkszugehörigkeit“ vorlegen können, als Teilnehmer in Betracht kämen. Bis zur Verhaftung der Beschuldigten ging es im Zusammenhang mit dieser dritten Aktion im Wesentlichen darum, potentielle Teilnehmer für die Volksversammlung zu finden, welche die aufgestellten Anforderungen erfüllten und durch eine „Bescheinigung“ belegen konnten; das gestaltete sich indes als schwierig.“

Auch wenn dieser Tatplan vollkommen verrückt klingt, heißt das nicht, dass Verrückte keine Straftaten begehen können. Das deutsche Strafrecht kennt insoweit keine Mindesanforderungen. Korrekturen können auf der Schuldebene, bzw. bei der Strafe erfolgen, vgl. § 23 Abs. 3 StGB (sog. „Trottelprivileg“).