Vor etwas über einem Jahr hatte ich über das vermeindliche Ende der Alberto-Methode berichtet. Mittlerweile ist wieder Schwung in die Sache gekommen, denn in einer neueren Entscheidung ist das LG(!) Heilbronn von der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart ausdrücklich abgewichen und hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Dass die Sache vor dem Landgericht angeklagt wurde, ist schon mal bemerkenswert, denn hier dürfte wohl kaum eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren in Betracht gekommen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die StA einen Fall von besonderer Bedeutung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG angenommen hat. Die Konsequenz ist, dass sich der Instanzenzug verändert und das OLG Stuttgart nicht mehr das letzte Wort hat. Den „gesetzlichen Richter“ vergessen wir an dieser Stelle einfach mal. Wir wollen nicht kleinlich sein und der Angeklagte hat damit garantiert auch kein Problem.

Gegen den Nichteröffnungsbeschluss des LG Heilbronn kann die StA „sofortige Beschwerde“ einlegen, woraufhin das OLG Stuttgart erneut zu diesem Thema Stellung nehmen darf. Sollte es danach zur Eröffnung des Hauptverfahrens und zu einem Urteil kommen, kann diese Rechtsfrage im Wege der Revision endlich vom BGH geklärt werden. Egal wie die Sache vor dem LG ausgeht, die StA ist immer beschwert. Es bleibt spannend!

P.S.: Der Angeklagte ist übrigens ein Rechtsanwalt, der seinem Mandanten den entsprechenden Tipp gegeben haben soll. Man kann sich die Vernehmung des Mandanten bildlich vorstellen. Warum haben Sie denn so was gemacht? Mein Anwalt hat es mir geraten. Ihr Anwalt? Das ist ja interessant…

Nachtrag: Die sofortige Beschwerde der StA wurde vom 1. Strafsenat des OLG Stuttgart als unbegründet verworfen. Bemerkenswert ist dabei, dass die umstrittene Ausgangsentscheidung vom 2. Strafsenat stammte. Dies dürfte in der Gerichtskantine für Verstimmung gesorgt haben.