Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich in einem Gutachten mit der Frage beschäftigt, ob das Verbot Ölheizungen einzubauen, bzw. das Gebot funktionsfähige Ölheizungen auszubauen mit der Eigentumsgarantie Art. 14 GG vereinbar sei. Ich möchte mich hier auf den Ausbau konzentrieren, denn er betrifft ganz konkret das Eigentum an den auszubauenden Ölheizungen. Der WD, der dazu eine private Rechtsansicht vertritt, führt dazu aus:

Die Pflicht, Ölheizungen aus bestehenden Gebäuden auszubauen, führt zwar dazu, dass diese Eigentumsposition faktisch entwertet wird, da dem Hauseigentümer regelmäßig keine adäquaten alternativen Verwertungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden. Gleichwohl fehlt es an der für eine Enteignung erforderlichen Entziehung für öffentliche Aufgaben. Eine Enteignung setzt voraus, dass Güter hoheitlich beschafft werden. Der Staat muss die Absicht verfolgen, sich die in Anspruch genommene Eigentumsposition unmittelbar oder mittelbar positiv zunutze zu machen. Daran fehlt es bei einer bloßen Ausbaupflicht. Hiermit verfolgt der Staat allein die Absicht, diese Form des Heizens zu unterbinden. Mithin liegt insofern ebenfalls eine bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung vor. Daran ändert auch die Intensität der den einzelnen Eigentümer treffenden Belastung nichts. Denn das Ausmaß der Belastung ist für die Abgrenzung der Enteignung von der Inhalts- und Schrankenbestimmung unerheblich. So wird eine Inhaltsbestimmung selbst dann nicht zur Enteignung, wenn sie in ihren Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt.

Wir halten fest, dass zwar eine konkrete Enteignung verfassungswidrig wäre, aber jedoch eine faktische Enteignung. Das klingt schon mal komisch, denn der Leser könnte auf den Gedanken kommen, verarschen kann ich mich auch selbst. Haargenau um diesen Gedanken geht es hier auch, weil offenkundig mit Hilfe von juristischen Bauerntricks eine Umgehungskonstruktion geschaffen werden soll, mit der das Grundgesetz faktisch auf ein wertloses Stück Papier reduziert wird. Zur Begründung beruft sich der WD auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum rheinland-pfälzischen Denkmalpflegeschutzgesetz. Dort steht:

Anders liegt es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen läßt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen „Eigentum“ nicht mehr verdient. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar. Erfordert das Allgemeinwohl nach Auffassung des Gesetzgebers dennoch die Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals, wie es bei Bauwerken hoher kulturhistorischer Bedeutung denkbar ist, kann dies nur auf dem Wege der Enteignung (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 DSchPflG) erreicht werden. Wo die Grenze der Zumutbarkeit im einzelnen verläuft und in welchem Umfang Eigentümer von der zur Prüfung gestellten Norm in unzumutbarer Weise getroffen werden, kann offen bleiben. Die Verfassungswidrigkeit von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG folgt bereits daraus, daß die Norm unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließt und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthält.

Aus der faktischen Enteignung ergibt sich, im Gegensatz zur Inhalts- und Schrankenbestimmung, das Erfordernis einer Entschädigung. Davon ist in dem gesamten Gutachten des WD an keiner Stelle die Rede. Das ist auch nicht verwunderlich, denn andernfalls wäre das gesamte Vorhaben geplatzt.

Unter dem Prüfungspunkt Verhältnismäßigkeit stellt unter dem Unterpunkt Angemessenheit völlig Realitätsverlust unter Beweis:

Das Verbot müsste schließlich auch angemessen sein, d.h. der angestrebte Zweck dürfte nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen Belastungen für die Hauseigentümer und -besitzer stehen. Hierbei fallen die Gemeinwohlverpflichtung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG sowie die verfassungsrechtliche Wertentscheidung für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Art. 20a GG, besonders ins Gewicht. Das Interesse der Hauseigentümer und -besitzer an der Weiternutzung von Ölheizungen dürfte demgegenüber nachrangig sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Verbot schonend eingeführt werden würde, d.h. durch Gewährung großzügiger Fristen zur Umsetzung des Verbotes. Durch eine solche Vorlaufzeit wäre sichergestellt, dass auch gerade getätigte Investitionen in Ölheizungen sich noch (teilweise) amortisieren lassen. Der Gesetzgeber wäre gehalten, die Verhältnismäßigkeit eines Verbots auch im Einzelfall sicherzustellen. Dies kann etwa geschehen durch Befreiungsmöglichkeiten für Härtefälle. Der Gesetzgeber könnte insoweit auch gehalten sein, von vornherein solche Gebäude von der Regelung auszunehmen, bei denen die Pflicht zum Ausbau von Ölheizungen wirtschaftlich unzumutbare Anstrengungen erfordern würde.

Unter Angemessenheit versteht man die Zweck-Mittel-Relation, mit anderen Worten: Es soll nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden. Genau hier liegt das Problem. Unterstellen wir, Deutschland ist tatsächlich für 2% des weltweiten CO2-Ausstoßes verantwortlich. Unterstellen wir ferner, ein Eigenheimbesitzer trägt insoweit denselben Anteil, wie ein Fabrikbesitzer. Dann ergibt sich eine einfache Rechnung: Wir teilen 0.02 durch die Anzahl der Bundesbürger, zuletzt 84.358.845. Das Ergebnis ist eine Zahl mit sehr vielen Nullen: 0,0000000002370824304197147‬. Dies ist der individuelle Anteil des durchschnittlichen Bundesbürgers am CO2-Ausstoß. Wir bewegen uns damit im Bereich der Homoöpathie. Für eine „homöopathische“ Umweltbelastung, die selbst mit modernen Messgeräten gleich dem sprichwörtlichen „Furz im Winde“ nicht mehr nachweisbar ist, eine funktionierende Ölheizung im Werte von mehreren tausend Euro opfern zu müssen, ist offenkundig unverhältnismäßig.