Offenbar ist eine sog. „Umweltklage“ gegen den VW-Konzern vor dem Landgericht Detmold anhängig. Weder die Anträge, noch die Klagebegründung sind mir bekannt. Was mir jedoch bekannt ist, ist § 906 BGB.

Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Das ist die konkrete Norm für die Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Zuführung von Wärme. Es gibt allerdings auch noch eine abstrakte Norm, die jegliche Beeinträchtigung betrifft, § 1004 BGB.

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Dass der VW-Konzern nicht als Zustandsstörer in Betracht kommt, liegt auf der Hand. Offenbar will man hier jedoch eine Handlungsstörereigenschaft in mittelbarer Täterschaft – kraft überlegenen Wissens – konstruieren. Das Problem des gesamten Verfahrens ist jedoch, dass die manipulierte Software nur einen relativ geringen Anteil am relativ geringen Anteil des VW-Konzerns am relativ geringen Anteil der Automobile am relativ geringen Anteil der Menschheit am Klimawandel hat. Selbst wenn der VW-Konzern zu einer Entschädigung verurteilt wird, dann wäre es eine statistische Sensation, wenn dabei mehr als 1 Cent herauskäme. Wir reden dabei von Zahlen, die im „Wirkungsbereich“ von Homöopathie liegen. Es geht hier um nichts anderes, als den sprichwörtlichen „Furz im Wind“, der von politischen Aktivisten durch Zeckentfremdung der Justiz zum Elefanten aufgeblasen werden soll.