Der neuste Tweet der Endzeitsekte „Letzte Generation“ wirft eine juristische Frage auf: Wird eine Straftat vorgetäuscht?

Thematisch geht es hier natürlich um sog. „Polizeigewalt“, ein Synonym für unverhältnismäßige Anwendung unmittelbaren Zwangs. Der Aktivist:in, dessen Kleber anscheinend noch nicht ausgehärtet war, schreit vor Schmerzen, die er bzw. sie höchstwahrscheinlich gar nicht hatte.

Hier haben wir jedoch einen Fall, wo die Überschrift einer Strafnorm missverständlich ist. § 145d StGB steht im Abschnitt „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“. Es soll Ressourcenverschwendung in Form sinnlosen Ermittlungsaufwands verhindert werden. Strafbar ist demzufolge nur die Anzeige bei einer der aufgezählten Stellen, nicht das reale Geschehen im Vorfeld der Anzeige, im Zweifel die Oscar-verdächtige schauspielerische Leistung.

Woran man hier allerdings denken könnte, ist eine üble Nachrede. Während die behauptete Tatsache bei einer Verleumdung unwahr sein muss, also das Gegenteil sicher bewiesen werden kann, gehen mögliche Zweifel bei der üblen Nachrede zu Lasten des Beschuldigten. Problematisch ist allerdings, dass durch die Überschrift „@PolizeiHamburg reißt angeklebte Person ab“ kein konkreter Personenbezug hergestellt wird. Nicht der Beamte wird diskreditiert, sondern die „Polizei Hamburg“ als Organisation. Damit dürfte man durchkommen. Im Ergebnis sollte es sich daher nur um straflose Propaganda handeln.