Ich weiß nicht, wem mit einer solchen Sachverhaltsdarstellung geholfen werden soll:

Der Mann wurde nicht „bei der Anwendung der Schusswaffe getroffen und tödlich verletzt“, er wurde erschossen. Punkt!

An was dieser Stil erinnert, ist das sog. „Beamtendeutsch“, bei dem der Vorgang ins Passiv gesetzt wird, weil der Beamte nicht aus eigenem Entschluss handelt, sondern ihm das Gesetz, dem er selbstverständlich gewissenhaft und vorbildlich dient, keine andere Wahl gelassen hat. Das Ergebnis ist dann quasi ein Naturereignis, und wird im Bericht auch wie ein solches dargestellt.

Wenn man sich den entsprechenden Artikel in der BZ durchliest, wird es allerdings nicht wirklich besser.

Das Opfer ist zwar im Ergebnis „an den schweren Verletzungen gestorben“, aber dieses Ergebnis wird dem Täter kausal zugerechnet. Sie wurde von ihm mit einer Axt erschlagen. Was die Ukrainierin in der Wohnung des Kosovaren wollte, kann im Übrigen dahinstehen. Der Tod des Beschuldigten ist ein Verfahrenshindernis. Die Akte kann damit geschlossen werden.