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Auftrag an ChatGPT: Vergleiche die Verfassung eines Staates mit dem Betriebssystem eines Computers.

ChatGPT: Man kann die Verfassung eines Staates gut mit dem Betriebssystem eines Computers vergleichen:

Staat Computer
Verfassung Betriebssystem
Legt die grundlegenden Regeln des Staates fest Legt die grundlegenden Regeln für den Computer fest
Bestimmt, welche staatlichen Organe es gibt Bestimmt, welche Programme und Funktionen ausgeführt werden können
Regelt die Aufgaben von Regierung, Parlament und Gerichten Regelt die Zusammenarbeit von Hardware und Software
Schützt die Grundrechte der Bürger Schützt den Computer z. B. durch Sicherheitsfunktionen
Staatliche Gesetze müssen mit der Verfassung vereinbar sein Programme müssen mit dem Betriebssystem kompatibel sein
Änderungen der Verfassung sind meist besonders schwierig Ein Betriebssystem-Update kann grundlegende Funktionen verändern

Kurz gesagt:
Die Verfassung ist für einen Staat ungefähr das, was das Betriebssystem für einen Computer ist: Sie bildet die grundlegende Ordnung und legt fest, wie das gesamte System funktioniert. Die einzelnen Gesetze sind dabei vergleichbar mit den einzelnen Programmen: Sie müssen innerhalb der vom „System“ vorgegebenen Regeln funktionieren.


 

Nehmen wir einfach mal an, diese Ausführungen der KI seien zutreffend, immerhin habe ich die Anfrage nicht umsonst gestellt, dann haben Verfassungen grundsätzlich auch dieselben Probleme wie alle Betriebssysteme, bzw. dieselben Probleme wie alle Computerprogramme. Dazu gehören in erster Linie Programmierfehler (sog. „Bugs“). Ein solcher Bug wäre z.B. ein Code, der zu einem Stack Overflow führt. Was ist ein Stack Overflow? Ein Behälter läuft über, oder es entsteht ein Fass ohne Boden, weil man vergessen hat, einen Deckel einzubauen.

Der typische Anwendungsfall in der Verfasssungspraxis ist eine Wertehierarchie, die sich bei einer Abwägung völlig unreflektiert durchsetzt, bzw. es findet erst gar keine Abwägung statt, weil es eine Hierarchie ist. Das sieht man sehr schön bei den sog. „Menschenrechten“, dem klassischen sozialen Konstrukt schlechthin. Menschen in Not muss geholfen werden, weil sie aus ihrer eigenen Existenz ein Recht ableiten können, dem natürlich immer auch eine Pflicht gegenübersteht. Das alles wäre kein Problem, wenn nur sehr wenige hilfsbedürftig sind, idealerweise niemand. Es wird jedoch zum Problem, wenn die Hilfebdürftigen der ganzen Welt an die Tür klopfen. Dann entsteht ein Stack Overflow, weil man vergessen hat, die Grenzen des Machbaren zu definieren. Es wurde sogar bewusst ausgelassen, weil sich die Menschenrechte nicht an der Machbarkeit orientieren, sondern an oberster Stufe der Wertehierarchie stehen. Ein Betriebssystem, das so konstruiert ist, muss daher zwingend abstürzen, sobald der entsprechende Fall eintritt. Offenkundig ist er eingetreten.

Nun ist die Frage, wie man mit Progammierern umgeht, die diesen Bug fixen wollen. Sind es sog. „Verfassungsfeinde“, oder ist es eher der Notfalldienst? Das wiederum beantwortet sich nach der Verfassung, die an diesem Programmierfehler leidet. Derselbe Fehler verhindert auch noch die Reparatur. Das Problem ließe sich fixen, indem man die Verfassung ändert. Dies scheidet hier jedoch ganz konkret aus, wegen Art. 79 Abs. 3 GG. Die einzige andere Möglichkeit, um den Bug in den Griff zu bekommen, besteht in der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 GG durch die Verfassungsrichter. Gerade hier können wir jedoch eine grundlegend neue Entwicklung beobachten. Während unsere Verfassungsrichter seit den 50er Jahren in der Menschenwürdegarantie lediglich einen Programmsatz sah, aus dem sich keine konkreten Ansprüche ableiten lassen, geht die neue Generation von Verfassungsrichtern den gegenteiligen Weg. Mit anderen Worten, diese Richter haben den Bug erst freigeschaltet. Damit komme ich wieder zu meinem Mantra: Andere Richter, andere Urteile.

 

Exkurs: § 323c Abs. 1 StGB zur unterlassenen Hilfeleistung ist besser programmiert, denn er hat Einschränkungen, die den Stack Overflow verhindern:

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.