Anwaltskanzlei

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  • Im Jahre 1988 entschied der BGH einen höchst sonderbaren Fall, dessen Sachverhalt wie folgt beschrieben wurde: Nach den Feststellungen lebten die Angeklagten in einem von „Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben“ geprägten „neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. Der Angeklagten H. gelang es im bewußten Zusammenwirken mit P., dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R. zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter […]