Die neusten Pläne des Bundeswirtschaftsministeriums werfen die Frage auf, ob hier möglicherweise Straftaten geplant werden, § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Der Witz bei der Geschichte ist jedoch, dass es für die Strafbarkeit nicht ausreicht, lediglich den objektiven Tatbestand einer Strafnorm zu verwirklichen, was bei einem sog. „Rückbau“ zweifelsohne(!) der Fall ist. Es muss auch noch rechtswidrig sein. Insoweit beißt sich die Katze in den Schwanz, denn der Staat kann grundsätzlich nur rechtswidrig handeln, wenn er dabei gegen die Verfassung oder gegen Völkerrecht verstößt. Dies dürfte hier jedoch nicht der Fall sein. Der Staat darf die Infrastruktur aufbauen, und sie im Gegenzug selbstverständlich auch wieder abreißen. Das Motto lautet: Gewählt ist gewählt.

Der Unterschied zu früher ist, dass die Sieger die Demontagen nach Kriegsende noch erzwingen mussten. Mittlerweile erfolgt die Sabotage völlig freiwillig.