Nachdem es in der beliebten Unterhaltungsshow „Sommerhaus der Stars“ zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist, ermittelt nun die Staatsanwaltschaft Münster gegen Luigi B. wegen Körperverletzung. Wie sich dem Zusammenschnitt bei RTL entnehmen lässt, wollte der Beschuldigte mutmaßlich Can K. treffen, erwischte jedoch anscheinend versehentlich dessen Verlobte Waltenina D. am Kopf. Auf dem Video sah man praktisch gar nichts, aber sie soll wohl eine Prellung davongetragen haben.

Im Volksmund würde man dazu sagen, „Pack schlägt sich, Pack verträgt sich“, aber hier ist es nicht ganz so trivial. Vorfälle dieser Art sind nämlich ein Glücksfall für die Staatskasse, denn es wird bei den Geldstrafen bekanntlich in Tagessätzen abgerechnet. Diese können sich bei sog. „Stars“ bisweilen sehen lassen. Der Beschuldigte, ein gelernter Industrieelektriker, verdient schon mal 100.000 € pro Show, und da möchte der Staat gerne mitverdienen.

Auch juristisch gesehen hat der Fall eine dogmatische Besonderheit aufzuweisen, es liegt nämlich entweder ein sog. „Aberratio ictus“ vor, oder ein sog. „Error in persona„. Beachte: Die Verwendung lateinischer Begriffe gegenüber Laien zeugt von auswendig gelerntem geheimen Herrschaftswissen.

Handelt es sich um eine versuchte Körperverletzung am „Richtigen“ in Tateinheit mit einer fahrlässigen Körperverletzung an der „Falschen“, oder ganz einfach um eine Körperverletzung an einem „Menschen“ mit einer unbeachtlichen Abweichung im Kausalverlauf? Darüber streiten sich Professoren und Richter seit dem Jahre 1859, als ein Auftragskiller aufgrund einer Verwechslung den Falschen erschoss. Fachkräftemangel gab es auch schon damals.

Wie lautet die Antwort? Der Vorsatz des Beschuldigten hatte sich nicht auf die Person konkretisiert, die er letztlich getroffen hat („Entschuldigung, das habe ich nicht gewollt“). Es lag keine Verwechslung vor, sondern einfach Pech bei der Ausführung. Deshalb handelt es sich hier um einen sog. „Aberratio Ictus“, d.h. versuchte KV in Tateinheit mit fahrlässiger KV. Macht das einen Unterschied im Strafmaß? Nein. Es ist einfach systembedingter Formalismus.

 

Update (01.11.2023): Während das Strafverfahren gegen Luigi B. offenbar eingestellt wurde, ist der StA Berlin ein anderer dicker Fisch ins Netz gegangen. Merke: Die 450.000 € bekommt nicht das Opfer, sondern der Staat. Dafür kann man viele rote Aktendeckel bestellen. Sollte es nach dem Einspruch zu einer Verurteilung kommen, fällt die Strafe erwartungsgemäß sogar noch höher aus, denn der Strafbefehl hat strafmildernde Geständnisfunktion. Merke: Das ist kein billiger Bauerntrick, sondern strafrechtliche Logik, die das OLG Stuttgart im Jahre 2006 durchschaut hat. Davor hatte es niemand bemerkt.