Im Jahre 1977 entschied das Bundesverwaltungsgericht den sog. „Schweinemästerfall„.
Dem lag folgender Sachverhalt (verkürzt) zugrunde: Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Außenbereich einer Gemeinde beantragte eine Baugenehmigung für einen neuen Schweinestall. Dagegen klagten Anwohner der Gemeinde, die kurz zuvor in einem angrenzenden Neubaugebiet ihre Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut hatten.
Der Klage der Anwohner wurde stattgegeben und der Landwirt durfte nicht anbauen. Die Anwohner hatten nämlich die drittschützende Rechtposition von Nachbarn erworben und konnten deshalb die schädlichen Immissionen abwehren, egal ob der stinkende Schweinestall im extra dafür reservierten Außenbereich liegt, oder nicht. Der Landwirt war auch nicht von Anfang an völlig chancenlos, denn er hatte es seinerseits unterlassen, im Vorfeld gegen die Baugenehmigungen für die Wohnhäuser zu klagen. Hätte er das gemacht, wäre die Wohnbebauung niemals genehmigt worden, und demzufolge wäre kein Nachbar durch Schweinestallgeruch unzumutbar belästigt worden.
Was lernen wir daraus? Wenn potentielle Rechteinhaber erst mal da sind, kann man sie an ihrer Rechtsdurchsetzung nicht mehr hindern. Dann entsteht ein juristischer Automatismus, den niemand mehr aufhalten kann. Die erfolgversprechende Strategie besteht in Prävention. So wird es an der Universität gelehrt. In der Realität war es für den Landwirt natürlich völlig unmöglich, auf diese Idee zu kommen, selbst wenn er vorher Jura studiert hätte, denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gab es zuvor noch nicht. Zu prognostizieren, wie sich die Rechtsprechung entwickelt, ist wie Lottozahlen zu erraten.
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