Die LTO berichtet über einen bemerkenswerten Fall: Ein Ex-Staatsanwalt vergewaltigt den eigenen Sohn. Er zeigt sich daraufhin selbst an und behauptet, an einer ungewöhnlichen Form des Schlafwandelns namens „Sexsomnia“ zu leiden. Der Laie weiß sofort: Bullshit! Der Experte zieht keine vorschnellen Schlüsse, sondern wirft zunächst einen Blick in die Fachliteratur. Im Zweifel reicht auch die Wikipedia, denn dort gibt es einen entsprechenden Eintrag.

Merke: Irgendein kanadischer Arzt hat im Jahre 1996 behauptet, mehrere Fälle in dieser Art beobachtet zu haben, schwupps hatte die Fachwelt eine neuartige psychische Störung. So leicht ist das, wenn Zweiflern die fachliche Qualifikation zum Widerspruch abgesprochen werden kann.

Ob die Ex-Kollegen bei der Staatsanwaltschaft in Kiel ähnlich vorgegangen sind, weiß ich nicht. Möglich ist es natürlich. Im Ergebnis hat man jedenfalls die Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB bejaht und das Verfahren eingestellt. Das Opfer, der Sohn, konnte jedoch im Wege der Klageerzwingung erreichen, dass sich der Vater vor Gericht für die Tat verantworten muss. Ein erfolgreiches Klageerzwingungsverfahren ist in etwa so selten, wie ein Lottogewinn.

Natürlich gab es auch schon in anderen Ländern die ersten Beschuldigten, die sich erfolgreich auf das neuartige Phänomen berufen haben. Da sich die Gerichte bei Fragen der Schuldfähigkeit zumeist unkritisch der Einschätzung der Sachverständigen unterwerfen, dürften sich solche Fälle künftig häufen.

Ein winzigen Haken gibt es jedoch: Während die Verurteilung des schuldfähigen Angeklagten mit einer konkreten Strafe endet, ist die Einweisungsdauer in ein Landeskrankenhaus, mit der schuldunfähige Sexualstraftäter zu rechnen haben, zeitlich unbegrenzt, und das ist auch verfassungsgemäß. Die Idee, sich vor Gericht über den sog. „Jagdschein“ rauszureden, erweist sich nicht selten als Eigentor. Wer weiß schon, was passiert, wenn er wieder einschläft?

 

Update (14.02.2024): Die Staatsanwaltschaft forderte zwar einen Freispruch, aber das Gericht kam dennoch zu einem Schuldspruch. Auch so kann es laufen, aber zumindest ist die Strafe relativ milde ausgefallen. Nun mögen sich manche, wie heutzutage fast schon üblich, über die Richter aufregen, aber da steckt man nicht drin. Ich kommentiere diese Entscheidung genau so, wie ich Entscheidungen regelmäßig kommentiere: Andere Richter andere Urteile.

Update (06.04.2025): Der BGH hat das Urteil kassiert, weil die Beweiswürdigung bezüglich der Aussage einer Zeugin angeblich zu dünn ausgefallen war. Diese wollte während ihrer mehrjährigen Beziehung mit dem Angeklagten vor über 20 Jahren schon damals „sexomnisches“ Verhalten erkannt haben.

„Das Landgericht hätte insbesondere erörtern müssen, ob und inwieweit die Zeugin ein Motiv für eine Falschaussage hatte. Dies dränge sich schon deshalb auf, weil für die Zeugin im Falle einer Falschaussage strafrechtliche Konsequenzen und ein massiver Reputationsverlust drohen würden. Dass sie ein solches Risiko eingegangen sein soll, obwohl ihr letzter Kontakt mit dem Angeklagten über 15 Jahre zurückliegt, „hätte erörtert werden müssen“, so der BGH.“

Gut, das ist so ziemlich bei allen Falschaussagen der Fall. Wer insoweit „Cojones“ beweist, darf damit nicht durchkommen. Motiv: Alte Liebe rostet nicht? Dass eine mögliche Falschaussage für die Zeugin keinerlei strafrechtlichen Konsequenzen haben wird, ist im Übrigen sehr wahrscheinlich, denn auch sie kommt in Genuss des Zweifelssatzes. Selbst wenn man ihr nicht geglaubt hat, heißt das noch lange nicht, dass sie nicht doch die Wahrheit gesagt hat. Das wäre ein doppelter Zweifel: Wir zweifeln daran, dass es stimmt, aber auch daran, dass es nicht stimmt. In beiden Konstellationen reicht es nicht aus.