Bei der LTO beleuchtet eine Gastautorin den sog. „Peer Review„, ein Qualitätssicherungsverfahren, das sich bei naturwissenschaftlichen Fachbeiträgen eingebürgert hat. Die große Frage lautet natürlich, warum diese Methode bei Rechtswissenschaften nur sehr selten zum Einsatz kommt.

Was ist ein sog. „Peer Review„? Es ist eine Vorzensur. Die Thesen eines sog. „Wissenschaftlers“ werden von ausgewählten(!) Kollegen auf Plausibilität geprüft, bevor man ihnen in der anerkannten Fachzeitschrift eine Plattform einräumt. Galileo Galileis These, dass sich die Erde um die Sonne drehe, hätte im 16. Jahrhundert natürlich niemals einen sog. „Peer Review“ überstanden, weil die sog. „Peers“, die man damals mit dem Review beauftragt hätte, mit hoher Wahrscheinlichkeit allesamt Vertreter des Ptolemäischen Weltbildes gewesen wären.

Heutzutage besteht zunehmender Bedarf für eine solche Vorzensur, weil immer mehr Einschätzungen von sog. „Experten“ zur Rechtfertigung der Politik herangezogen werden. Warum soll man ein Verfahren, das so wunderschön in der tatsachenbasierten Naturwissenschaft funktioniert hat, nicht auch auf die Geisteswissenschaften übertragen? Nun, das Problem dabei ist, dass es bei Geisteswissenschaften keine Wahrheit gibt, weil dort im Kern lediglich sog. „Autoritäten“ ihre Meinung kundtun. Adorno sagt dieses, Popper sagt jenes. Who cares? Tatsachen sind dem Beweise zugänglich, Meinungen nicht.

Wie sieht es in den Rechtswissenschaften aus? Auch dort kommen regelmäßig nur sog. „Autoritäten“ zu Wort. Die erkennt man, ähnlich wie beim Militär, an ihren Titeln und Auszeichnungen. VorsRiBGH a.D. Prof. Dr. Thomas Fischer ist z.B. bei der woken LTO eine gern gesehene Autorität, wenn es darum geht, seine stark polarisierende Rechtsansichten zum Besten zu geben. Selbstverständlich gibt es bei seinen Beiträgen auch keinen sog. „Peer Review“. Das wäre ja noch schöner. Wer sollte einen solchen Review im Übrigen verfassen, VorsRiBGH a. D. Prof. Dr. Klaus Tolksdorf?

Last but not least möchte ich an den berühmten Vortrag „Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“ des Berliner Ersten Staatsanwalts Julius von Kirchmann aus dem Jahre 1847 erinnern:

Aus der Existenz der positiven Gesetze folge zudem, dass die Wissenschaft da, wo diese Gesetze einmal adäquat sind, in Wahrheit nur noch schulmeistert und erklärt, was bereits getan ist. Mache sie aber die legislativen Fehler zu ihrem Thema, so würde sie zur Dienerin des Zufalls: „Die Juristen sind ‚Würmer‘, die nur vom faulen Holz leben; von dem gesunden sich abwendend, ist es nur das Kranke, in dem sie nisten und weben. Indem die Wissenschaft das Zufällige zu ihrem Gegenstand macht, wird sie selbst zur Zufälligkeit; drei berichtigende Worte des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.“

Die Aussage, dass die Rechtswissenschaft im Kern überflüssig sei, war für die Honoratioren offenbar so entlarvend, dass sie ihn am Ende sein Amt gekostet hat. Dadurch wurde sein Vortrag letztlich gekrönt, denn es zeigt, um was es in einem etablierten System geht, Nestbeschmutzung zu verhindern.