Nachdem bereits dem amerikanischen Ex-Präsidenten ein Putschversuch vorgeworfen wurde, trifft es nun auch seinen brasilianischen Ex-Kollegen.

Nun gibt es in den USA seit dem Jahre 1870 einen sog. „Enforcement Act„, der dem Präsidenten im Falle eines Wahlbetruges den Einsatz der Armee erlaubt, was von unseren Medien leider nur allzu häufig verschwiegen wird, ich wäre nicht überrascht, wenn es eine ähnliche Regelung auch in Brasilien gäbe. Der Witz dabei ist allerdings, dass man diese Regelungen auch andersrum auslegen kann. Wenn nämlich hinterher wenig überraschend feststellt wird, dass es gar keinen Wahlbetrug gab, wird die vermeintliche Gegenmaßnahme zum Putsch.

Nun könnte man sich in solchen Fällen natürlich Gedanken über einen sog. „Erlaubnistatbestandsirrtum“ machen, aber dazu gibt es noch nicht einmal einen englischen Wikipedia-Eintrag. Immerhin hat man in den USA schon mal die sog. „imperfect self-defense“ als Problemfall erkannt.

P.S.: Ähnlich läuft es übrigens bei Art. 20 Abs. 4 GG. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein deutsches Gericht jemals die Voraussetzungen dieses Tatbestands bejahen wird, dürfte bei exakt 0.00% liegen. Das Widerstandsrecht macht sich zwar sehr gut auf dem Papier, läuft aber in der Praxis vollkommen leer.

Nachtrag (19.03.2024): Wenn der Amtsinhaber gewinnt, kann es schon per Definition kein Putsch sein, denn er ist ja bereits an der Macht.