Der Focus beschreibt den Tathergang wie folgt:

„Als Mohammed D. nicht auf die Zurufe der Polizisten reagiert, fordert der Einsatzführer einen Beamten dazu auf, das Pfefferspray einzusetzen. Zu jenem Zeitpunkt fürchten die Beamten, dass der afrikanische Flüchtling sich umbringen will. Das Reizgas soll helfen, dass der Teenager sich in die Augen greifen muss und sein Messer fallen lässt. Auf Mohammed D. zeigt es keine Wirkung. Vielmehr springt er auf und läuft auf die Beamten mit vorgehaltenem Klinge zu. Die Lage eskaliert. Erfolglos sucht ein Polizist den Angreifer mit einem Taser zu stoppen, auch eine zweiter Entwaffnungsversuch durch einen Kollegen scheitert. Mohammed D., so die Dortmunder Polizei, rennt mit gezücktem Messer weiter auf die Uniformierten zu. Kurz bevor er einen der Taser-Angreifer erreicht, treffen ihn fünf Kugeln aus der MP 5 in Schulter, Brust und Bauch.“

§ 32 StGB:

  1. Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (+)
  2. Verteidigungshandlung
  • geeignet (+)
  • erforderlich (+)
  • angemessen (+)

Wenn ein tödlicher Schuss mit der Pistole gedeckt ist, was hier der Fall war, kann für die Schüsse mit der Maschinenpistole nichts anderes gelten.