Der Tübinger Oberbürgermeister steht mal wieder in der Kritik. Diesmal ist es seine Entscheidung bezüglich der Nichtbeflaggung öffentlicher Gebäude, obwohl man damit ein wichtiges Zeichen der Solidarität setzen könnte. Was bei der Diskussion jedoch völlig ignoriert wird, ist das geltende Flaggenrecht.
In Baden-Württemberg gilt >> diese << Beflaggungsordnung. Dort erwähnt wird lediglich die Bundesflagge, die Landesflagge und die Europaflagge (1.6). Weitere Ausnahmen können im Einzelfall vom Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg genehmigt werden (1.6.3).
Das heißt, dass der Tübinger OB diese Entscheidung überhaupt nicht aus eigener Machtvollkommenheit treffen kann. Andernfalls könnte jeder kommen. Irgendwelche Bürgermeister beflaggen mal einfach so nach Gutdünken, für Gott und die Welt. Dass das nicht erlaubt sein kann, liegt auf der Hand. Der Staat ist grundsätzlich neutral, und seine Vertreter haben es auch zu sein (vgl. dazu auch 1.3.2). Über Ausnahmefälle entscheidet Winfried Kretschmann.