Manche werden sich fragen, warum bei der sog. „Hammerbande“ lediglich der Tatvorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung im Raum stand, nicht die Bildung einer terroristischen. Nun wurde in Berlin ein weiteres mutmaßliches Mitglied verhaftet. Auch bei ihm geht der Tatvorwurf in dieselbe Richtung.

Was unterscheidet die kriminelle Vereinigung von der terroristischen? Bei der kriminellen Vereinigung geht es „nur“ um Straftaten, bei der terroristischen Vereinigung geht es um bestimmte Straftaten. Sie ist somit ein Qualifikationstatbestand.

Interessant wird es bei § 129a Abs. 2 Nr. 1 StGB:

einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen

Dazu schauen wir einfach in das Urteil. Niemand wurde wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Bei den seelischen Schäden wurden anscheinend beide Augen zugedrückt. Ein weitergehender Tatplan war offenbar nicht nachweisbar. Somit verblieb es lediglich bei der kriminellen Organisation. Auch wenn es sonderbar wirkt, macht alles Sinn. Alles andere wäre riskant gewesen, denn damit stünden Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung im Raum.