Seit vielen Jahren findet in Rüsselsheim, nur unterbrochen durch die postmoderne Beulenpest, ein Oldtimertreffen statt, das von bis zu 30.000 Menschen besucht wird bzw. wurde. Damit ist jetzt Schluss, zumindest sofern es nach der grünen Regierungspräsidentin geht. Die Umwelt sei in Gefahr, denn der Mensch ist bekanntlich Gift für die Umwelt. Nun könnte man darüber diskutieren, ob dies die Vorstufe eines generellen Ausgangsverbots für Bürger ist, die ohne sachlichen Grund die Wohnung verlassen wollen, aber darum soll es heute nicht gehen. Damit beschäftigen wir uns erst, wenn es zu spät ist. Gehen soll es um die erstinstanzliche Entscheidung des VG Darmstadt, denn dort wurde die Klagebefugnis der Gemeinde verneint.

Eine Gemeinde, hier die Stadt Rüsselsheim, nimmt Aufgaben im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis wahr. Das heißt, sie handelt entweder für sich selbst, wenn es um Themen der kommunalen Selbstverwaltung geht, oder für das Land Hessen. Wenn die Gemeinde (Krümel) für das Land Hessen (Kuchen) handelt, ist sie Untergebener und hat nicht das Recht (Klagebefugnis), sich darüber zu beschweren. Das ist ständige Rechtsprechung. Zitat:

Bei staatlichen Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Trägern der mittelbaren Staatsverwaltung – wie sie insbesondere, wie hier, die Kommunalverwaltung betreffen – hängt die Frage der unmittelbaren Außengerichtetheit davon ab, ob in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) eingegriffen wird, mithin ob die Weisung die Kommune in ihrer Eigenschaft als Trägerin subjektiver Rechte berührt. Im Bereich des übertragenen Wirkungskreises, das heißt den staatlichen Aufgaben bzw. Auftragsangelegenheiten, ist davon auszugehen, dass Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt. Es handelt sich regelmäßig um Maßnahmen im staatlichen Innenbereich. Staatliche Weisungen erzeugen mithin nicht allein deshalb Außenwirkung, weil Adressat keine Behörde der unmittelbaren, sondern der mittelbaren Staatsverwaltung ist. Nur wenn sich die fachaufsichtliche Maßnahme in ihren Rechtswirkungen nicht auf den staatlichen Innenbereich beschränkt, sondern diesen verlässt und auf den geschützten Selbstverwaltungsbereich übergreift, ist eine Außengerichtetheit gegeben.

Nun handelt es sich bei Veranstaltungen mit Volksfestcharakter jedoch typischerweise um kommunale Selbstverwaltung. Dass der Naturschutz dabei auch eine Rolle spielt, ist nicht ungewöhnlich, denn jede Veranstaltung hat sich am geltenden Recht zu orientieren. Die Bezeichnung als „Fachaufsicht“ dürfte allerdings eine Fehldeklarierung sein, denn das Regierungspräsidium ist nicht der Ober-Gemeindefestveranstalter mit besonderer Fachkompetenz. Es handelt sich hier – zumindest nach meiner Rechtsauffassung – vielmehr um ganz normale Rechtsaufsicht gem. § 138 HGO. Dagegen kann die Gemeinde durchaus klagen. Gegen die ablehnende Entscheidung des VG Darmstadt kann sich die Gemeinde mit einer Beschwerde wehren. Dann entscheidet der VGH Kassel. Man könnte zudem auch noch beim Innenministerium in Wiesbaden vorsprechen, denn das Regierungspräsidium ist nur eine Mittelbehörde.

Das alles hätte man vermeiden können, wenn das Fest nicht von der Stadt ausgerichtet worden wäre. Ein privater Veranstalter hätte problemlos klagen können. Was immer geht, dagegen ist auch eine grüne Regierungspräsidentin machtlos, ist eine Demo auf dem Festgelände, z.B. gegen Ökofaschismus.