Die BILD-Zeitung berichtet über eine Neuauflage eines Klassikers der deutschen Strafrechtsgeschichte, dem Rose-Rosahl-Fall, mit dem Jurastudenten seit 1859 von ihren Professoren gequält werden, denn immer wenn sich einer geirrt hat, schlägt die große Stunde der Wissenschaft. Professoren irren nie.
Die Konstellation ist simpel: Es wurde der Falsche ermordet. Ist das ein normaler Mord, oder ein versuchter Mord in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung?
Das Preußische Obertribunal sagte Mord, der BGH sagte Mord, lediglich das Landgericht Bielefeld konnte sich nicht durchringen, diesen Anfängerfall aus dem 1. Semester vertretbar zu lösen. Wir schauen in § 212 StGB. Dort steht „Wer einen Menschen tötet“. Dort steht jedoch nichts von Name und Anschrift.
So wurde auch im vorliegenden Fall zumindest dogmatisch richtig entschieden: Der Angeklagte Hamza A. bekam die „Höchststrafe für Mord“ (es gibt nur eine, die „lebenslange“ Freiheitsstrafe, also ca. 15 Jahre). Hätte er das Opfer übrigens mit 20 Messerstichen getötet, wäre es möglicherweise – das hängt von der Heimtücke ab – nur ein Totschlag gewesen, denn dann scheidet laut BGH regelmäßig die Grausamkeit aus, und auch die niedrigen Beweggründe werden bei Trennungsschmerz üblicherweise verneint. Klingt natürlich komplett verrückt, ist aber so. Dass der Verteidiger Revision eingelegt hat, ist nicht ungewöhnlich, denn er hat die Kosten des Verfahrens bekanntlich nicht zu tragen. Mit seiner kreativen Rechtsauffassung, es sei lediglich Brandstiftung mit Todesfolge, wir er wahrscheinlich nicht durchdringen. Dem Angeklagten kann es egal sein, denn Privatinsolvenz ist nach solchen Verfahren nicht selten.