Die WELT berichtet über die erste Klage eines Elter1, oder Elter2, egal, gegen die progressiven Lerninhalte an einer Berliner Schule. Die zu Erziehenden werden dort offenbar systematisch mit konsequentem Gendern, Diskriminierungskunde und Fragen nach Pronomen von Schüler:innen auf ihr künftiges Leben im besten Deutschland aller Zeiten vorbereitet.

Diese Klage ist natürlich offenkundig aussichtslos, denn sonst hätten die Deutschen nach dem Krieg auch gegen die Umerziehung klagen können. Gut, vielleicht hätten nicht viele geklagt, aber ein bis zwei Ewiggestrige hätten sich bestimmt gefunden. Für alles findet sich letztlich irgendwer, der bereit ist, dagegen zu klagen, und sei es auch ein behördenbekannter Querulant. Art. 19 Ab.s 4 GG garantiert auch nur die Möglichkeit zur Klage, nicht den Erfolg.

 

 

Die vom Berliner Richterwahlausschuss gewählten Richter:innen stehen lediglich vor dem Problem, wie sie diese Wertung in juristische Textbausteine zu verpacken haben. Dies erfolgt typischerweise nach dem Zwar-Aber-Schema: Zwar haben Sie grundsätzlich Recht, aber ausnahmsweise leider doch nicht. Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

Zwar hat sich der staatliche Schulträger gemäß seines Bildungsauftrages grundsätzlich neutral zu verhalten, aber im konkreten Fall ist dieses Neutralitätsgebot ausnahmsweise nicht verletzt, denn die objektive Werteordnung, die der Verfassung zugrunde liegt, misst der Würde des Menschen eine herausragende Bedeutung bei, die in der Verwendung des Sonderzeichens „*“, des Wortanhängsels „:innen“ und der Nennung der Pronomen „Zim, Sie, Em, Ver, Ter, Em“ in besonders respektvoller Form zum Ausdruck kommt. Ferner sind die Bundesrepublik Deutschland und ihre Institutionen aufgrund der dunklen deutschen Vergangenheit angehalten, bis in alle Ewigkeit mit leuchtendem Beispiel voranzugehen und sichtbare Zeichen für Menschlichkeit und gegen Faschismus und Diskriminierung zu setzen. Im Übrigen kann der Kläger auch nicht mit dem Argument durchdringen, es bestehe eine strukturelle Ähnlichkeit zwischen dem Lerninhalt „Diskriminierungkunde“ und dem NS-Schulfach „Rassenkunde„, denn es handelt sich dabei um das Gegenteil. Gegensätze sind nicht vergleichbar, sondern der Inbegriff des Nichtvergleichbaren.

 

Update (07.04.2023: Bislang läuft alles, wie prognostiziert.