Wenn man Präsident der USA ist, offenkundig schon. Dies erinnert mich an die alte Weisheit aus Mel Brooks „Die verrückte Geschichte der Welt“: It’s good to be the king! Andere würden vermutlich sagen, „Ist der Ruf erst ruiniert“. Was hat der scheidende Präsident noch zu verlieren? Politisch ist er am Ende.

Herrlich ist übrigens auch die Begründung:

„Keine vernünftige Person, die die Fakten im Zusammenhang mit Hunter prüft, kann zu einer anderen Schlussfolgerung kommen als dieser: Hunter wurde herausgepickt, nur weil er mein Sohn ist – und das ist falsch.“

Ähnlich hatte sich bereits der Sohn des Ex/Neu-Präsidenten zu den Strafverfahren gegen seinen Vater geäußert, allerdings hätte es diesbezüglich wohl keine Begnadigung gegeben. Hier haben wir es übrigens nicht mit sog. „double standards“ zu tun, es geht immer nur in eine Richtung, gegen den Feind.

Wie sieht die Rechtslage in Deutschland aus?

Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten ist in Art. 60 Abs. 2 GG geregelt. Ein Ausschluss wegen Befangenheit aus familiären Gründen ist dort jedoch nicht erwähnt. Es könnte sich dabei allenfalls um ein übergeordnetes Prinzip handeln, das z.B. in den § 22 Nr. 3 StPO und § 41 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommt. Letztlich kam so ein Fall in der bundesdeutschen Praxis noch nie vor und wird nicht zuletzt aufgrund der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft (vgl. die analoge Situation in Österreich) höchstwahrscheinlich auch niemals vorkommen, weshalb es auch keine entsprechenden Grundsatzentscheidungen gibt. Historisch gesehen sollte das Begnadigungsrecht im Ur-StGB die Anwendung der Todesstrafe verhindern. Dieser Grund ist schon lange weggefallen, weshalb es eigentlicher heutzutage keiner Begnadigung mehr bedarf. Im Übrigen spricht unsere Justiz durch die Aussetzung von Strafen auf Bewährung tagtäglich massenweise Begnadigungen aus. Gnädiger als bei uns, geht es nicht. Wie sind faktisch Begnadigungsweltmeister.