Der Bundesjustizminister von der F.D.P. hat ein Problem: Er möchte gegen sog. „Clans“ vorgehen, es sollen jedoch nur bestimmte Organisationen sein. Deshalb kommt er auf die lustigsten Ideen, wie z.B. das Einziehen des „Blings“. Die Bundesinnenministerin von der SPD möchte gar eine „Allianz gegen Clans“ schmieden, als ob es die nicht schon längst gäbe. Wie so oft, liegt die Lösung auf der Hand, sie scheitert jedoch an gewissen Sachzwängen.

Von 1872-1968 war die sog. „Geheimbündelei“ ein Straftatbestand. § 128 Abs. 1 a.F. StGB lautete zuletzt:

Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahre zu bestrafen.

Was sind die oben genannten Sachzwänge? Nun, die Norm wurde einstmals eingeführt, um gegen die Freimaurerei vorzugehen. Das ist natürlich nicht im Sinne der F.D.P., deren Vertreter sich auch gerne mal in Logenhäusern treffen. Abgeschafft wurde die Norm von der ersten Großen Koalition, unter dem SPD-Justizminister Gustav Heinemann. Der hatte sich zuvor mit Vertretern der verbotenen KPD getroffen und die Gründung der DKP empfohlen. Durch die Verschiebung des Themenbereichs „Untergrundorganisationen“ ins Vereinsrecht, fiel sie in den Anwendungsbereich des Opportunitätsprinzips. So konnten sich zwar, wie politisch gewünscht, endlich wieder linke Untergrundorganisationen in der BRD formieren, aber leider auch die Clanstrukturen.

Mit anderen Worten: F.D.P. und SPD sind historisch gesehen eher als ein Teil des Problems anzusehen, als dessen Lösung.