Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Kündigung eines Dirigenten wegen, ich übertreibe ein wenig, fehlender Distanzierung vom Ersatzteufel und allem Bösen in der Welt. Ob die Meldung auf einem Redaktionsversehen beruht, weil einen Monat zu früh veröffentlicht, lasse ich hier mal dahingestellt.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist der Fall hochinteressant. Die Münchener Philharmonie dürfte weder ein sog. „Tendenzbetrieb“ sein, noch dürfte es sich bei der Stelle als Chefdirigent um eine sog. „Vertrauensstellung“ handeln. Demnach dürften hier nur eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung und eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht kommen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung müsste eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt worden sein. Nun kenne ich die Arbeitsverträge von Dirigenten nicht, aber die Distanzierung von völkerrechtswidrigen Angriffskriegen ist vermutlich nicht geregelt. Das wäre nicht im Interesse der Beteiligten gewesen, sonst hätte man beim Irakkrieg der ganzen Bundesrepublik Deutschland kündigen müssen.

Bleibt noch die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Die übliche Definition des „wichtigen Grundes“ lautet: Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Unter diese Gummiformulierung wird man es subsummieren.

Update: Und nun hat es auch noch eine Sängerin erwischt. Makabererweise wieder in München, der einstigen „Wiege der Bewegung“. Es stellt sich die Frage, ob die Verantwortlichen wirklich überhaupt nichts aus der Geschichte gelernt haben. Hexenjagd als postmoderne Form des virtue signalling.