Stellen Sie sich vor, sie haben eine Tochter, die extrem auf Esotherik steht und sich im zarten Alter von 51 Jahren mit einem selbsternannten „Shamanen“ verlobt hat, in dessen Wikipedia-Eintrag Sie zu ihrer Überraschung auch noch den beunruhigenden Begriff „Conman“ entdecken. Nein, Sie haben natürlich nicht bei der Erziehung versagt, denn der Charakter des Menschen ist zum weit überwiegenden Teil genetisch bedingt, auch wenn die Vertreter der marxistischen Milieutheorie das nur ungern hören. Was können Sie tun, um den Schaden für die Anderen zu begrenzen, der durch ihr Ableben eintritt?

Natürlich können Sie ihre Tochter enterben. Dann bekommt sie die Hälfte des Pflichtteils. Das kann aber bei großen Vermögen immer noch sehr viel Geld sein. Der Trick besteht darin, eine Stiftung zu gründen und ihr Vermögen in selbige einzubringen. Dann vererben Sie nämlich nur noch das, was nicht in der Stifung ist. Einziges Problem dabei, ist der Pflichteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB. Der ermöglicht es dem Erben für alles eine Nachzahlung zu verlangen, was Sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor ihrem Tod verschenkt haben. Wer sich für eine solche Stiftung entscheidet, sollte dies frühzeitig tun.