Wer, warum auch immer, deutscher Staatsbürger werden möchte, muss zuvor gem. § 16 StAG folgendes feierliche Bekenntnis abgeben:

„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“

Konsequenzen, abgesehen von der üblichen Reaktion auf Gesetzesverstöße, hat die Nichtbeachtung dieses feierlichen Bekenntnisses allerdings nicht, denn das Grundgesetz verbietet in Art. 16 ausdrücklich die Ausbürgerung. Diese Entscheidung erfolgte vor dem Hintergrund, dass hochrangige Vertreter der Weimarer Republik, die nach der Machtergreifung ins Ausland geflüchtet waren und von dort aus gegen die neue Regierung arbeiteten, von den Nazis ausgebürgert wurden. Dass die Entlassung aus der staatbürgerlichen Verantwortung allerdings auch juristische Vorteile haben konnte, zeigt der Umstand, dass sich z.B. Willy Brandt andernfalls wegen Landesverrats strafbar gemacht hätte. Das damalige Staatsbürgerschaftsrecht stand noch unter dem Motto, dass man nicht zwei Herren dienen kann. Dies zeigte sich ganz konkret in § 26 RuStAG (1913):

[1] Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.
[2] Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist (§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Landes- oder Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weil sie der Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder nach Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist.
[3] Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 und 2 seine Staatsangehörigkeit verloren hat, kann von einem Bundesstaate nur nach Anhörung der Militärbehörde eingebürgert werden. Weist er nach, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt, so darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesstaate, dem er früher angehörte, nicht versagt werden.

In Anbetracht der jüngsten Erfahrungen mit Menschen, die über sog. „Migrationserfahrung“ aus dem Nahen Osten verfügen, ist nun die Landesregierung von Sachsen-Anhalt offenbar auf die Idee gekommen, dieses feierliche Bekenntnis um das Bekenntnis zu Israel zu erweitern. Die Formulierung soll lauten:

„Ich erkenne ausdrücklich die besondere deutsche Verantwortung für den Staat Israel und das Existenzrecht Israels an und verurteile jegliche antisemitischen Bestrebungen. Ich verfolge weder Bestrebungen, die gegen das Existenzrecht des Staates Israel gerichtet sind, noch habe ich solche Bestrebungen verfolgt.“

Die Ausgestaltung als Anerkenntnis passt, weil es sich bei dem Existenzrecht von Staaten, was bereits die letzte Silbe zum Ausdruck bringt, lediglich um eine Rechtsansicht handelt. Tatsache ist jedoch, dass die Vereinten Nationen im Jahre 1947 mehrheitlich eine entsprechende Resolution gefasst haben. Der letzte Halbsatz der Formulierung entspricht übrigens, zumindest teilweise, dem sog. „Ironclad Oath„, nach Ende des amerikanischen Bürgerkriegs.

„I, A. B., do solemnly swear (or affirm) that I have never voluntarily borne arms against the United States since I have been a citizen thereof; that I have voluntarily given no aid, countenance, counsel, or encouragement to persons engaged in armed hostility thereto; that I have neither sought nor accepted nor attempted to exercise the functions of any office whatever, under any authority or pretended authority in hostility to the United States; that I have not yielded a voluntary support to any pretended government, authority, power or constitution within the United States, hostile or inimical thereto. And I do further swear (or affirm) that, to the best of my knowledge and ability, I will support and defend the Constitution of the United States, against all enemies, foreign and domestic; that I will bear true faith and allegiance to the same; that I take this obligation freely, without any mental reservation or purpose of evasion, and that I will well and faithfully discharge the duties of the office on which I am about to enter, so help me God.“

Ob man das Problem allein durch mündliche Beteuerungen in den Griff bekommen kann, ist letztlich auch eine Frage der Glaubwürdigkeit.