In Würzburg ereignete sich eine sonderbare Kette von Zufällen: Ein Betrunkener will eine Bekannte zum Schäferstündchen aufsuchen. Er irrt sich jedoch im Stockwerk. Der Wohnungsschlüssel passt bei der falschen Wohnungstür. Er beginnt den Beischlaf mit der Wohnungsinhaberin, die offenbar dachte, er sei ihr Ehemann. Die Verwechselung fliegt auf, weil er den Vornamen der Nachbarin nennt. Der Ehemann kommt hinzu und schlägt ihn krankenhausreif. Die Staatsanwaltschaft bejaht den hinreichenden Tatverdacht wegen Sexuellen Übergriffs. Die Richterin beschließt die Eröffnung der Hauptverfahrens. In der Hauptverhandlung stellt sie das Verfahren gegen Geldauflage in Höhe von 2.400 Euro nach § 153a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Angeklagten ein.

Dumm gelaufen für den Angeklagten, wo es doch evidenter Freispruch war. Es gibt kein fahrlässigen Sexuellen Übergriff, vgl. § 15 StGB. Zur Rechtslage bis zum Jahre 1969, vgl. >> hier <<. Merke: Auch damals war Vorsatz erforderlich.

Exkurs: Könnten sich andere Beteiligte strafbar gemacht haben? Der Ehemann nicht, denn er unterlag einem unvermeidbaren Erlaubnistatbestandsirrtum. Richterin und Staatsanwalt vermutlich nicht, denn sie unterlagen im Zweifel einem Rechtsirrtum. Die Nachbarin käme noch in Betracht, wegen Sexuellen Übergriffs in mittelbarer Täterschaft, vgl. z.B. diesen Fall. Dazu müsste sie dem Angeklagten den Schlüssel zur falschen Wohnung untergeschoben haben.

Exkurs 2: Mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Ehemann sieht es auch schlecht aus.