Heute ist bekanntlich die neue Energiesparverordnung in Kraft getreten. Ich sage: Das können wir besser! Dafür haben wir sogar ein historisches Vorbild. Ich schlage daher folgende Regelungen vor:

Gesetz zur Rationierung von Elektrizität und Gas

Artikel I.

Die Elektrizitäts- und Gasversorgung muß in allen Zonen Bundesländern rationiert werden, und es müssen alle möglichen Vorkehrungen für einen sparsamen Verbrauch getroffen werden.

Artikel II.

Zu diesem Zwecke werden Vorschriften von den jeweiligen Zonenbefehlshabern Ministerpräsidenten in amtlicher Form erlassen und veröffentlicht, wobei herrschende örtliche Verhältnisse berücksichtigt werden.

Artikel III.

1. Wer gegen dieses Gesetz oder eine dieses Gesetz es ergangene Anordnung verstößt, hat
a) Zuschlagsgebühren,
b) Einstellung der Versorgung und
c) strafgerichtliche Verfolgung
oder eine dieser Strafmaßnahmen zu gewärtigen.

2. Jeder die genehmigte Zuteilung übersteigende Verbrauch von Elektrizität oder Gas zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zählerablesungen wird wie folgt bestraft:
a) der Mehrverbrauch weniger als 10 % der Zuteilung beträgt:
I. Für die erste Zuwiderhandlung durch Mehrverbrauch:
eine Zuschlagsgebühr für den Mehrver­brauch in 100facher Höhe der Normalgebühr je Kilowattstunde oder Kubikmeter.
II. Für die zweite Zuwiderhandlung gleicher Art:
neben der unter I. festgesetzten Strafe Einstellung der Versorgung für 30 Tage.
III. Für die dritte oder jede weitere Zuwiderhandlung gleicher Art:
neben den unter I. und II. aufgeführten Strafen, Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten, an deren Stelle Geldstrafe nicht zulässig ist.
b) Wenn der Mehrverbrauch 10 % der Zuteilung übersteigt:
I. Für die erste Zuwiderhandlung durch Mehrverbrauch:
eine Zuschlagsgebühr für den Mehrverbrauch in 100facher Höhe der Normalgebühr je Kilowattstunde oder Kubikmeter, verbunden mit einer Einstellung der Versorgung für 30 Tage.
II. Für die zweite oder jede weitere Zuwiderhandlung gleicher Art:
neben den unter I. festgesetzten Strafen, Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten, an deren Stelle Geldstrafe nicht zulässig ist.
3. Ein Verbraucher, der Strom oder Gas für einen gesetzlich verbotenen Zweck verwendet oder absichtlich das normale Funktionieren seines Zählers stört oder sich betrügerischer Weise Strom oder Gas verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe von 100 bis 500 RM 1000 bis 5000 Euro oder mit einer dieser Strafen bestraft. Das Gericht kann darüber hinaus die Einstellung der Elektrizitäts- oder Gasversorgung für eine Zeitspanne bis zu drei Monaten anordnen.
4. Inspektoren, Zählerableser oder andere An gestellte der Versorgungsbetriebe, die bei einer Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vorschrift Hilfe oder Vorschub leisten oder eine solche Zuwiderhandlung dulden, werden für jedes Vergehen mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe von 100 bis 500 RM 1000 bis 5000 Euro oder mit einer dieser Strafen bestraft.
5, Die für die Elektrizitäts- und Gasversorgung verantwortlichen Betriebe sind berechtigt; unmittelbar und ohne strafgerichtliches Urteil gemäß Absatz 2 dieses Artikels Zuschlagsgebühren aufzuerlegen oder die Versorgung einzustellen, wobei sie den Weisungen und der Aufsicht der zuständigen Behörden der Militärregierung Europäischen Union unterstehen. Andere Strafen können nur durch ein Strafgericht verhängt werden. Für die Aburteilung sind entweder deutsche Gerichte oder Gerichte der Militärregierung der EuGH zuständig.

 

Update (07.09.2022): Die schweizer Demokraten zeigen, wie es geht.