Der Fall des Sohnes eines prominenten Sängers, der sich von einem Hotelmanager diskriminiert fühlte, ist überraschend zum Ende gekommen. Er hat ein Geständnis abgelegt. Daraufhin wurde das Verfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10.000 € eingestellt. Der Focus erklärt, warum der Richter den Angeklagten so einfach davonkommen ließ. Es seien Geständnis und Entschuldigung des Angeklagten vorangegangen.

Merke: Zwischen Schuld und dem Wegfall derselben, liegt eine Zauberformel. Man sagt „ich entschuldige mich“, und schwupps ist die Schuld weg.

Wie ist es möglich, dass ein Strafverfahren trotz erwiesener Schuld des Angeklagten eingestellt werden kann? Das ist nach der Grundsystematik der StPO natürlich nicht möglich, weil niemand auf eine solch absurde Idee kommen konnte. Deshalb ging es auch nach § 153 StPO auch direkt mit § 154 StPO weiter. Das war so, bis ins Jahr 1974, als Willy Brandt der bundesdeutschen Strafrechtspflege ein kleines Abschiedsgeschenk hinterließ, das EGStGB. Dieses Gesetz umfasste u.a. die Einführung des § 153a StGB, der quasi Korruption im Gerichtssaal ermöglicht, dass sich Angeklagte sich von dem Makel einer Verurteilung freikaufen können. Davon wurde seither reichlich Gebrauch gemacht, u.a. von Helmut Kohl. Ein jüngerer Fall, wo zuvor ein Geständnis abgelegt wurde, ist die Strafsache Edathy. Der Experte unter den Experten, VorsRiBGH a.D. Prof. Dr. Thomas Fischer, empfand dies als peinlich. Stimmt!

P.S.: Der gesetzliche Richter, angeklagt war ausnahmsweise, wegen besonderer Bedeutung des Falles, vor dem Landgericht, ist auch kein Unbekannter. Er sitzt Präsidium des Deutschen Richterbundes und tritt u.a. auf Podiumsdiskussion auf, wie man Extremisten aus dem Staatsdienst entfernen kann.