Die Innenministerin hat sich dazu entschlossen, zu besonderen Anlässen an Dienstgebäuden des Bundes auch die Regenbogenflagge hissen zu lassen.

 

Das klingt erst mal verdächtig nach „da kann ja jeder kommen“, doch ganz so einfach ist es nicht, denn es gibt diesbezüglich einen Beflaggungserlass der Bundesregierung aus dem Jahre 2005. Dort gibt es Ausnahmeregelung in IV. Abs. 4 bezüglich „anderer Flaggen“, bei denen das Innenmisterium eine Genehmigung erteilen kann.

IV. Zu setzende Flaggen

(1) Wenn nach Abschnitt II oder III zu flaggen ist, so setzen

a) alle Behörden und Dienststellen des Bundes, auch die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesdienstflagge und – sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind – die Europaflagge;

b) die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Bundesflagge und – sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind – die Europaflagge.

(2) Über die Berechtigung zur Führung der Bundesdienstflagge entscheidet bei Zweifeln die zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(3) Bei regionalen und örtlichen Anlässen dürfen neben den in Absatz 1 bezeichneten Flaggen auch die Flaggen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gesetzt werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Flaggen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums des Innern gesetzt werden.

Ob bei besonderen Anlässen auch Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete sowie Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen gesetzt werden, entscheidet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, für den Bereich der Bundeswehr – wenn es sich um rein militärische Anlässe handelt – das Bundesministerium der Verteidigung.

Nachdem sich eine ähnliche Entwicklung bereits im Fussball angedeutet hat, wo bei jeder WM und EM (2006, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018) vor dem Aufkommen eines neuen Nationalismus gewarnt wird, wirkt diese Entscheidung allerdings konsequent. Man möchte sich seine neuen Werte auch auf die Fahnen schreiben. Die Bevölkerung darf zur Kenntnis nehmen, mit wem sich dieser Staat identifiziert. Gefragt wird nicht, das wäre ja noch schöner. Das zeigt sich darin, dass Bürger nicht gegen diese Entscheidung, die offenkundig gegen die Neutralitätspflicht der Staatsorgane verstößt, klagen können.