Wie jedes Jahr, stellt sich auch diesmal die Frage, ob närrische Damen an Weiberfastnacht auch humorbefreiten Herren die Krawatte abschneiden dürfen.

Die Antwort lautet: Grundsätzlich nicht.

Man mag es glauben, oder auch nicht, aber ein solcher Fall ist tatsächlich schon mal vom Amtsgericht Essen entschieden worden, und zwar im Jahre 1988. Einem äußerst gepflegt gekleideten Herren wurde in einem Reisebüro von einer Närrin ungefragt die Krawatte abgeschnitten, woraufhin er sich nicht mehr in der Lage sah, einen wichtigen Geschäftstermin wahrzunehmen. Er forderte daraufhin von der Närrin Schadensersatz in Höhe von 98,00 DM für die Krawatte, wozu er einen Kaufbeleg vorlegte, und in Höhe von 100,00 DM wegen vergeblicher Fahrtkosten. Wie in solchen Fällen typisch, lag der Teufel jedoch im Detail. Der Käger hatte sich nämlich bei seinen Schadenspositionen verkalkuliert und gewann den Prozess lediglich in Höhe von 40,00 DM. Er unterlag damit zu 80% und hatte sich damit ein kostentechnisches Eigentor geschossen.