Das Geschehen auf einem Dorffest in Frankreich gibt Anlass, auf § 231 StGB hinzuweisen, den „Raufhandel“, bzw. die „Beteiligung an einer Schlägerei“.

Das juristische Problem bei einem Angriff, der von einer Gruppe ausgeht, besteht darin, hinterher den Tatvorsatz zu beweisen. Die Beschuldigten werden sich regelmäßig dahingehend einlassen, dass schwere oder gar tödliche Verletzungen der Opfer nicht gemeinschaftlich abgesprochen waren. Es hätten sowieso andere zugestochen, an deren Identität man sich leider nicht mehr erinnern könne. Um solchen oder ähnlichen Schutzbehauptungen den Wind aus den Segeln zu nehmen, am Ende will es keiner gewesen sein, hat der Gesetzgeber die Mitwirkung unter Strafe gestellt. Mitgegangen, mitgehangen!

Ist dieses Geschehen ein sog. „Einzelfall„? Bislang ja, denn an sowas kann ich mich jedenfalls nicht erinnern. Es kommt zwar immer wieder vor, dass z.B. auf Abiturfeiern ungebetene Gäste auftauchen und für Krawall sorgen, dass jedoch ein gezielter Überfall auf ein Dorffest in Tötungsabsicht erfolgt, ist neu.