Wie dem Spiegel zu entnehmen ist, hat die Endzeitsekte „Letzte Generation“ die Ausweitung ihrer radikalen Proteste angekündigt. Dies ist, wie so oft in letzter Zeit, ein Stress-Stest für die Handlungsfähigkeit des Staates.

Um dem Spunk ein Ende zu setzten, ist in letzter Konsequenz ein Vereinsverbot zu prüfen. Dabei ist wichtig, dass das sog. „Religionsprivileg„, das man wegen der Verfolgung der sog. „Bibelforscher“, den Vorgängern der Zeugen Jehovas, im Dritten Reich eingeführt hatte, im Jahre 2001 gestrichen wurde. Deshalb können mittlerweile auch Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereine (sic!) verboten werden.

Das juristische Problem ist, dass Art. 9 Abs. 2 GG einem Verbot entgegensteht, sofern es lediglich um Ordnungswidrigkeiten geht. Was die Strafbarkeit von Sitzblockaden anbetrifft, ist auf die „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH zu verweisen. Demzufolge ist § 3 VereinsG bei geschickt angelegtem Aktivismus, der das konkrete Begehen von Straftaten vermeidet und sich nur auf das Begehen von Ordnungswidrigkeiten beschränkt, nicht anwendbar.

Im Falle der Endzeitsekte „Letzte Generation“ besteht jedoch auch noch eine weitere Möglichkeit, um den Verein zu verbieten: Der Verein ist international „vernetzt“ und wird zumindest teilweise aus den USA finanziert. Dafür wurde von sog. „Philantropen“ im Jahre 2019 eigens eine Stiftung gegründet. Damit könnten die §§ 14, 15 VereinsG einschlägig sein. Danach kann ein ausländischer Verein verboten werden, soweit dessen Zweck oder Tägigkeit

  1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
  2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
  3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
  4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
  5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

Natürlich besteht insoweit Ermessen („kann“). Dass der Staat einen Verein verbietet, der mit 156.420 € vom Bundesumweltministerium gefördert wurde, dürfte allerdings kaum zu erwarten sein.

 

Nachtrag: Die Problematik auslandsfinanzierter NGOs, die im Inland subversiv agieren, bis hin zu Sabotageakten, ist uralt. Sie ist der Grund dafür, dass auslandsfinanzierten NGOs weltweit staatlichen Reglementierungen ausgesetzt sind. Das bekannteste Beispiel, bis es in Vergessenheit geriet, war der Foreign Agents Registration Act in den USA. In der Bundesrepublik vertritt man diesbezüglich selbstverständlich die Ansichten der Venedig-Komission. Die kam in ihrer unendlichen Weisheit zu der Überzeugung, dass man auslandsfinanzierte NGOs in der EU keinerlei Steine in den Weg legen sollte. Die Venedig-Kommission ist selbst ein sonderbarer Vogel, denn offiziell ist sie zwar eine EU-Organisation, der jedoch weltweit 61 Staaten angehören, u.a. die USA. Es verwundert daher nicht wirklich, dass US-finanzierte NGOs in der EU machen können, was sie wollen, bis hin zur Sabotage der EU-Infrastruktur.

Update (17.11.2022): Wenig überraschend sieht der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz in der überwiegend US-finanzierten Sabotage der deutschen Infastruktur keinen Extremismus. Allerdings subsummiert er quasi en passant die Tatbestandsvoraussetzungen einer kriminellen Vereinigung. Dies wiederum bedeutet, dass die Polizei zuständig ist, denn der deutsche Verfassungsschutz hat im Gegesatz zu Gestapo und FBI keine Polizeibefugnis.

Update (13.12.2022): Knapp einen Monat später hat es auch die StA Neuruppin gemerkt.