Man wird im Zeitalter der Negativzinsen ja wohl noch 200.000 Euro in einem Bankschließfach aufbewahren dürfen, dachte sich der Ex-Vorsitzende des Reichsbanners Schwarz-Rot-Gold vermutlich, der über einen sog. „Telefonstreich“ gestürzt war. So einfach ist das jedoch nicht, denn es besteht laut StA der Anfangsverdacht der Begünstigung gem. § 257 StGB. Damit stellt sich die Frage, wer beweisen muss, woher das Geld stammt. Zum Glück ist das im Strafrecht immer noch der Staat, denn andernfalls müsste die Oma beweisen, wo das Geld herkommt, das sie in einem Strumpf unter dem Kopfkissen aufbewahrt. Dass das kaum möglich ist, zeigt die Wertung in § 935 Abs. 2 BGB. Würde Bargeld durch E-Geld ersetzt, kämen einige Bürger in Beweisnot.

Nachtrag (08.08.2022): Die Einlassung des Spindoctors klingt glaubhaft. Ich wusste auch nichts davon.