Wer die aktuellen Schlagzeilen zur Demontage des AKW Grafenrheinfeld widerwillig zur Kenntnis nimmt, sollte immer den § 316b StGB vor Augen haben, hier sogar den Abs. 3, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vorsieht. Objektiver und subjektiver Tatbestand sind – meiner Ansicht nach – erfüllt.

Der Knackpunkt ist natürlich, dass es an der Rechtswidrigkeit fehlt, denn es existieren entsprechende Genehmigungen. Was dabei jedoch vergessen wird, ist das für das Nazi-Unrecht und die DDR-Grenzschutzmaßnahmen auch entsprechende Genehmigungen existierten. Die waren hinterher jedoch nichts mehr wert. Damit die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können, müsste es allerdings ein „hinterher“ geben. Das ist zumindest praktisch ausgeschlossen, denn Verfassungsschutz und Verfassungsgericht arbeiten Hand in Hand, damit hier alles so bleibt, wie es ist und Art. 146 GG niemals aktiviert wird. Deshalb werden deutsche Politiker, die nur ihrem Gewissen verantwortlich sind und vorsätzlich öffentliche Betriebe (zer)stören, niemals zur Verantwortung gezogen werden. Das steht auch in Art. 46 GG. Wer etwas anderes erzählt, nach dem Motto „Die stellen wir vor Gericht“, hat keine Ahnung.

Eine Änderung der Rechtslage kann nur durch künftige Gesetze (de lege ferenda) erfolgen, die in der Regel keine Rückwirkung entfalten. Das heißt, was geschehen ist, oder gerade geschieht, bleibt straflos. In diesem Zusammenhang sei auch noch an die Abschaffung des Verfassungsverrats im Jahre 1968 erinnert, auf den im besonders schweren Fall die lebenslange Freiheitsstrafe stand. Was die damalige GroKo damit bezweckt hat, lässt sich nur vermuten.