Derzeit geht ein Fall aus Hamburg durch die Medien: Ein sog. „Nicht-Satiriker“ hatte sich im Internet abträglich über den Hamburger Innensenator geäußert. Daraufhin wurde eine Hausdurchsuchung angeordnet. Das praktische Problem dabei ist, dass die Beleidigung in der Laiensphäre als Bagatelle gilt. Den Grund habe ich bereits an anderer Stelle ausgeführt.

Das bundesdeutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Bagatellen). Wegen Ordnungswidrigkeiten ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Hausdurchsuchung grundsätzlich unverhältnismäßig. Bei Straftaten kommt es darauf an, wie Juristen so schön zu sagen pflegen. Die Abwägung obliegt dem Ermittlungsrichter, aber wenn der dasselbe Parteibuch hat, wie das Opfer, entsteht schnell ein böser Anschein.

Vordergründig hat die Hausdurchsuchung bei Internetstraftaten das Ziel, den Computer zu beschlagnahmen, um daraus Rückschlüsse über die Urheberschaft an der Tat zu ziehen. In Wahrheit dürfte es dabei um das Auffinden von Zufallsfunden gehen, die in einem gesonderten Strafverfahren verwertbar wären, selbst wenn die Hausdurchsuchung später für rechtswidrig erklärt wird. Last but not least erhöhen sich die Verfahrenskosten, die im Falle einer Verurteilung vom Angeklagten zu tragen sind, massiv. Die Hausdurchsuchung wird dadurch quasi zu einer signifikanten Nebenstrafe.

Pauschal vor Verunglimpfung geschützt ist in der Bundesrepublik Deutschland – in Anlehnung an die historische Majestätsbeleidigung – lediglich der Bundespräsident. Darauf hinzuweisen, dass der aktuelle Amtsinhaber während seiner Tätigkeit für den DDR-finanzierten Pahl-Rugenstein-Verlag vom Verfassungsschutz beobachtet wurde, dürfte strafrechtlich nicht relevant sein, zumindest sofern dies als berechtigte Kritik an der Behörde verstanden wird.

Andere Repräsentanten des Staates sind grundsätzlich dem erlaubten Unmut des Pöbels von der Straße preisgegeben, mit Ausnahme der Beleidigung. Wann eine solche konkret vorliegt, ist Frage des Einzelfalls. Neu ist insoweit allerdings ein spezieller Strafschärfungsgrund, sofern das Opfer Person des politischen Lebens ist (Eigenbezeichnung: „Demokraten“). Selbstverständlich muss bei Anfangsverdacht ermittelt werden. Dass die Ermittlungen bisweilen den Charakter einer Schikane haben, ist bedauerlich. Man sollte es sich besser zweimal überlegen, bevor man solche Leute besonders scharf kritisiert.

 


Quelle: Simplicissimus von 1897

 

Exkurs: Früher gab es Spezialtatbestände zum Schutze staatlicher Repräsentanten.

Im Dritten Reich galt das Heimtückegesetz, dessen § 2 Abs. 1 wie folgt lautete:

„Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP., über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.“

Im der DDR gab es korrespondierend den Tatbestand der „Staatsfeindliche Hetze“. § 106 Nr. 3 StGB-DDR lautete wie folgt:

„(Wer) Repräsentanten oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert“