Nachdem im letzten Beitrag urheberrechtlichen Aspekte beim Framing von YouTube-Videos besprochen wurden, folgen Ausführung zur Haftung bezüglich dem Setzen von sogenannten „Hyperlinks“, worunter man letztlich anklickbare Weiterleitungen (elektronische Verweise) auf andere Internetseiten versteht.

Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Haftung aus verschiedenen Gründen ausgelöst werden kann. Da wäre zum einen das Urheberrecht, denkbar ist aber auch das Strafrecht und das Wettbewerbsrecht. Dass man nicht auf strafbare Inhalte (z.B. mit volksverhetzendem Inhalt) verlinken darf, sollte sich eigentlich von selbst verstehen. Die Beurteilung wettbewerbsrechtlicher Fragestellungen hängt oftmals vom Einzelfall ab und soll daher an dieser Stelle nicht weiter behandelt werden.

Im Urheberrecht wurde die entsprechende Problematik durch den BGH bereits im Jahre 2003 in dem sogenannten Paperboy-Urteil entschieden. Dort hatten mehrere Zeitungen gegen den Betreiber der Webseite www.paperboy.de geklagt, auf der aktuelle Meldungen aus der Tagespresse verlinkt wurden.

Die Kernaussage der Entscheidung lautet:

„Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.“

Damit hatten die Zeitungen zwar den Rechtsstreit verloren, aber in der Sache gesiegt. Die Webseite www.paperboy.de war nämlich für die Dauer des Rechtsstreits außer Gefecht gesetzt und der Dienst wurde letztlich vom Netz genommen. Heute findet sich ein ähnliches Angebot bei „Google News“.

Für Internetnutzer lässt sich festhalten, dass bei Hyperlinks unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten die selben Überlegungen gelten, wie beim Framing: Verlinken Sie nur auf rechtmäßig eingestellte Inhalte!