In den USA, dem Land der unbegrenzten Möglichkeiten, hat angeblich ein „Tesla-Repräsentant“ 4000 Torten bestellt und diese Bestellung gemeinerweise „in letzter Sekunde storniert„. Offenbar ist das für die amerikanische Bäckerei ein Problem, denn die scheint nun auf ihren Torten sitzenzubleiben.
Wie wäre ein solcher Fall in Deutschland abgelaufen? Bei uns, im Land der begrenzten Möglichkeiten, würde die Bäckerei dem Besteller schlichtweg die Rechnung zustellen. Von Kaufverträgen, dies gilt natürlich auch für Werklieferungsverträgen, kann man – entgegen einer weitverbreiteten Laienansicht – nicht zurücktreten, weil man keine Lust mehr hat, oder es sich zwischenzeitig anders überlegt hat. Eine Ausnahme besteht bei Fernabsatzverträgen, die z.B. über das Telefon geschlossen wurden, doch in § 312g Nr. 2 BGB gibt es wiederum eine Rückausnahme für verderbliche Waren.
Eine weitere Ausnahme könnte die sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“ sein. In Anlehnung an den „Krönungszugfall“ aus dem Jahre 1905, kennt auch das BGB die Konstellation, dass sich wichtige Umstände, die von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss als gegeben vorausgesetzt wurden, nachträglich verändern können. Hier hätten die Voraussetzungen von § 313 BGB jedoch offenkundig nicht vorgelegen.
Es ist wirklich erstaunlich, dass man in den USA bisweilen selbst einfachste Konstellationen juristisch nicht in den Griff bekommt. Auf der anderen Seite sind dies natürlich wundervolle Umstände für amerikanische Rechtsanwälte, die sich vor Gericht, idealerweise vor einer Jury, darüber streiten dürfen.