Seit der Gesetzgeber im Wege der Digitalisierungsoffensive für die Einreichung von Anträgen beim Familiengericht in § 14b FamFG die elektronische Form vorgegeben hat, reichen zur Antragsstellung auch PDF-Scans von Urkunden aus. Dieser Umstand ermöglicht es der Anwaltschaft mit Schlagworten, wie z.B. der „Online-Scheidung“, einen neuen Kundenkreis zu erschließen.
Letztlich ist die „Online-Scheidung“ eine ganz normale Scheidung, wie jede andere auch. Lediglich der Aufwand ist geringer, weil man die Unterlagen nicht beim Beratungstermin mitbringen muss. Im Zweifel ist noch nicht mal ein Beratungstermin nötig, denn die entsprechenden Informationen können auch per E-Mail ausgetauscht werden.
Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Gehaltsnachweis für die letzten drei Monate
Ansonsten gilt für Scheidungen dasselbe, wie für eine Unternehmensauflösung: Die Komplexität hängt von der Unternehmensgröße ab. Eine Pommes-Bude kann man leichter abwickeln, als einen Fast-Food-Konzern. Analog lässt sich natürlich eine kinderlose Ehe zweier Berufstätiger leichter scheiden, als eine Patchwork-Konstruktion mit fünf Kindern, einem Hund, mehreren Immobilien und einer Ferienwohnung auf Ibiza. Ist die Scheidung einvernehmlich, d.h. beide haben übereinstimmend genug von einander, benötigt man übrigens nur einen Anwalt, und zwar zur Antragsstellung, vgl. § 114 Abs. 1 FamFG. Für die Zustimmung ist gem. § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG kein (zweiter) Anwalt nötig.