Die EKD-Ratsvorsitzende, die anderen Menschen bekanntlich bis zur Grenze der Selbstaufgabe helfen möchte, ist zurückgetreten, und das pikanterweise relativ zeitnah zu besagtem Zitat. Der Hintergrund ist ein Missbrauchsskandal aus den 90er Jahren, den sie mutmaßlich vertuscht haben soll. In den Medien liest man, dass die StA Siegen diesbezüglich Ermittlungen gegen einen Mann aufgenommen hat.

Das mag zunächst verwunderlich klingen, denn seit den 90ern sind roundabout 30 Jahre vergangen. Wenn man sich die Verjährungsregeln in § 78 StGB anschaut, dann passt das offenkundig nicht. Der Trick besteht jedoch darin, ein paar Buchstaben weiterzuschauen. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nämlich – seit 1998 – etwas von einem Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Altersgrenze wirkt scheinbar willkürlich, hat jedoch mit der Vermutung zu tun, dass erwachsene Kinder mit roundabout 30 aus dem Elternhaus ausziehen.

Damit stellt sich erneut die Rechtsfrage, ob eine nachträgliche Änderung der Spielregeln auch auf Fälle anzuwenden ist, die sich davor ereignet haben. Die herrschende Meinung bejaht dies. Ich halte es für grob falsch, aber das interessiert niemanden. Vor Gericht gilt nur die Rechtsauffassung der Gerichte.