Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Ex-Kanzlerin und Mutter der Nation mit ihren Äußerungen zur Wahl in Thüringen, die Rechte der „Antragstellerin“ auf Chancengleichheit verletzt hat. Das verwundert mich zugegeben schon ein wenig, denn ich lebte bislang in dem naiven Glauben, das Grundgesetz sei für die „Antragstellerin“ wegen Art. 139 GG außer Kraft gesetzt. Anyways…

Entscheidend ist natürlich die rechtliche Wirkung dieser Entscheidung. Nicht, dass hier noch jemand auf die völlig absurde und weltfremde Idee kommt, der Thüringenschlag werde deshalb rückgängig gemacht und der freundliche Friseurunternehmer von der FDP werde nun nachträglich rückwirkend zum Ministerpräsidenten von Thüringen ernannt. Das wäre ja noch schöner. Nein, natürlich wird nichts dergleichen geschehen.

Feststellungsurteile sind nicht vollstreckungsfähig!

Die „Antragstellerin“ kann sich dieses Urteil einrahmen und an die Wand hängen. Mehr lässt sich daraus nämlich nicht ableiten.

 

P.S.: Gegen die Ex-Kanzlerin ist diesbezüglich natürlich auch nicht, wie vereinzelt gefordert, wegen § 105 StGB zu ermitteln, denn die „Nötigung von Verfassungsorganen“ erfasst, anders als die „normale“ Nötigung gem. § 240 StGB, nur die Gewalt, aber nicht die Drohung mit einem empflindlichen Übel. Die Normüberschrift ist insoweit ein klassischer Etikettenschwindel. Spannender wird es jedoch bei § 106 Abs. 1 Nr. 2c StGB. Die Gretchenfrage ist, ob dem Ministerpräsidenten rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel gedroht wurde. Natürlich kann man ihn jederzeit aus der Partei ausschließen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein ordnungsgemäßer Parteiausschluss ist ein rechtmäßiges Übel. Der Vorschlag kam auch nicht von Merkel. Die Norm, die einschlägig gewesen wäre, der Verfassungsverrat gem. §§ 89 i.V.m. 88 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wurde im Jahre 1968 von CDU/SPD abgeschafft.